§ 46 – Unabhängige Datenschutzkontrolle

MADG_2026 · Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst

(1)Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert beim Militärischen Abschirmdienst die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G 10-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, es sei denn die G 10-Kommission ersucht die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.
(2)Der Militärische Abschirmdienst ist verpflichtet, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und ihre oder seine schriftlich besonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere 1.Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen, und
2.jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
Dies gilt nicht, soweit das Bundesministerium der Verteidigung im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten ohne Beschränkung auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 2. Sie gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes nach § 2 dient. § 16 Absatz 1 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 46 MADG_2026 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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