§ 49 – Dateianordnungen

MADG_2026 · Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst

(1)Für jede automatisierte Datei des Militärischen Abschirmdienstes sind in einer Dateianordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung bedarf, festzulegen: 1.Bezeichnung der Datei,
2.Zweck der Datei,
3.Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),
4.Anlieferung oder Eingabe,
5.Zugangsberechtigung,
6.Überprüfungsfristen,
7.Speicherungsdauer,
8.Protokollierung und
9.die technischen Schutzvorkehrungen.
(2)Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor dem Erlass und der Änderung einer Dateianordnung anzuhören.
(3)Der Militärische Abschirmdienst führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen.
(4)Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. In Abständen von mindestens fünf Jahren ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.
(5)Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Mitwirkung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen an einer Dateianordnung nicht möglich, so kann der Militärische Abschirmdienst eine Sofortanordnung treffen. Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist unverzüglich nachzuholen. Wird die Zustimmung nach Absatz 1 nicht erteilt, ist die Dateianordnung zu löschen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 49 MADG_2026 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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