§ 52 – Spannungs- und Verteidigungsfall

MADG_2026 · Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst

(1)Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes) 1.findet § 2 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Militärische Abschirmdienst für die Erfüllung der dort genannten Aufgaben zuständig ist, sofern sich Bestrebungen oder Tätigkeiten gegen Personen, Dienststellen oder Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung richten können,
2.finden die Herausgabefristen für Systeme der Informationstechnik nach § 26 Absatz 5 Satz 3 und 4 keine Anwendung,
3.findet die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach § 31 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Vorliegen einer konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut vermutet wird und
4.finden die Mitteilungspflichten nach § 23 Absatz 1 und das Auskunftsrecht nach § 50 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Mitteilung oder Auskunftserteilung nicht vor Beendigung des Spannungs- und Verteidigungsfalls erfolgen muss.
(2)Soweit im Spannungs- und im Verteidigungsfall die Bundesregierung mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums festgestellt hat, dass dies aus Gründen der Verteidigung zwingend notwendig ist, 1.findet die Vorschrift des § 22 Absatz 1 über die Anordnung von besonderen Befugnissen mit der Maßgabe Anwendung, dass eine gerichtliche Anordnung nur in den Fällen des § 11 erforderlich ist, und
2.finden die Vorschriften über die unabhängige Datenschutzkontrolle nach § 46 Absatz 1 und 2 keine Anwendung.
Die Bundesregierung hat die Feststellung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen sind oder wenn der Deutsche Bundestag es verlangt.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass der Spannungs- und der Verteidigungsfall unmittelbar bevorsteht und die Bundesregierung mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums festgestellt hat, dass dies aus Gründen der Verteidigung zwingend notwendig ist. Die Bundesregierung hat die Feststellung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen sind oder wenn der Deutsche Bundestag es verlangt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 52 MADG_2026 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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