§ 14 – Aufbau und Dauer der Ausbildung

MADVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

(1)Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und besteht aus 1.einem fünf- bis sechsmonatigen Einführungslehrgang,
2.einem zwei- bis dreimonatigen Inlandspraktikum,
3.einem acht- bis neunmonatigen Auslandspraktikum und
4.einem sechs- bis siebenmonatigen Abschlusslehrgang.
(2)Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Auswärtige Amt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 MADVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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