§ 18 – Auslandspraktikum

MADVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

(1)Das Auslandspraktikum wird an einer Auslandsvertretung durchgeführt.
(2)Die Ausbildung umfasst schwerpunktmäßig die Einweisung in folgende Aufgabengebiete: 1.Verwaltungsabläufe an der Auslandsvertretung, insbesondere das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
2.Rechts- und Konsularwesen, insbesondere die Bearbeitung von Pass- und Visaangelegenheiten, sowie
3.Informationstechnik und Anwenderbetreuung.
(3)Während des Auslandspraktikums sollen die Anwärterinnen und Anwärter Gelegenheit erhalten, Unterricht in der Landessprache, in der englischen Sprache oder der Wahlpflichtsprache zu nehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 MADVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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