§ 38 – Wiederholung von Prüfungen und Ausbildungsteilen

MADVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

(1)Eine nicht bestandene Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt werden. Das Auswärtige Amt kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen.
(2)Die Laufbahnprüfung ist mit Ausnahme der bestandenen Sprachprüfung vollständig zu wiederholen. Im Übrigen bestimmt die Leiterin oder der Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters, 1.wie lang die Wiederholungsphase für die Prüfung sein soll,
2.welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind und
3.welche Leistungstests zu absolvieren sind.
(3)Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsphase verlängert.
(4)Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die bisher erreichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 38 MADVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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