§ 3 – Durchleiten von Wasser

MAINDONWASSTRG_2 · Zweites Gesetz über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße

Über das Durchleiten von Wasser für wasserwirtschaftliche und landeskulturelle Zwecke durch die Wasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und die damit zusammenhängenden Fragen werden Bund und Bayern eine gesonderte Vereinbarung treffen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 MAINDONWASSTRG_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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