§ 4 – Eigentumsverhältnisse und Fischereirechte

MAINDONWASSTRG_2 · Zweites Gesetz über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße

(1)Das Eigentum an den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Strecken steht dem Bund zu.
(2)Das Fischereirecht an der Kanalstrecke nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 zwischen MDK-km 130,00 (Bau-km) und der Einmündung in die ausgebaute Altmühl und an den ausgebauten Strecken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 steht dem Freistaat Bayern als selbständiges Recht zu. Fischereirechte Dritter bleiben unberührt.
(3)Ein Wertausgleich findet nicht statt.
(4)Das Grundbuch wird auf Grund eines gemeinsamen Ersuchens des Bundes und Bayerns berichtigt. Der Übergang des Eigentums und der anderen Rechte ist von Abgaben und Kosten befreit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 MAINDONWASSTRG_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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