§ 12 – Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang
MARKENG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 12.06.2024 – 29 W (pat) 69/22ECLI:DE:BPatG:2024:120624B29Wpat69.22.0
- BPatG, Beschl. v. 14.12.2023 – 28 W (pat) 11/19ECLI:DE:BPatG:2023:141223B28Wpat11.19.0
- BPatG, Beschl. v. 25.09.2023 – 26 W (pat) 38/19ECLI:DE:BPatG:2023:110923B26Wpat38.19.0
- BPatG, Beschl. v. 17.04.2023 – 26 W (pat) 26/18ECLI:DE:BPatG:2023:170423B26Wpat26.18.0
- BPatG, Beschl. v. 02.02.2023 – 30 W (pat) 20/20ECLI:DE:BPatG:2023:020223B30Wpat20.20.0
Sölen 1. Vertreibt ein ausländischer (hier: türkischer) Hersteller von Süßwaren und süßen Backwaren unter seiner Firma diese Waren über inländische Distributoren in Deutschland, so wird ein Inlandsschutz für die Firma nur für den Geschäftsbetrieb „Vertrieb von Süßwaren und süßen Backwaren“, nicht aber für den „Handel mit Süßwaren und süßen Backwaren“ begründet. 2. Anders als möglicherweise bei einem „Handel mit Süßwaren und süßen Backwaren“ liegt beim bloßen „Vertrieb von Süßwaren und süßen Backwaren“ eine Sortimentserweiterung auf „herzhafte“ (salzige) Snacks nicht aus sich heraus nahe. 3. Eine solche Sortimentserweiterung liegt auch dann (im Inland) nicht nahe, wenn der ausländische Hersteller zwar (im Ausland) schon etwa fünf Jahre vor der Anmeldung der aus der ausländischen Firma mit einem Widerspruch angegriffenen Marke mit der Herstellung von salzigen Snacks begonnen hat, ein Vertrieb ins Inland aber erst nach Anmeldung der angegriffenen Marke aufgenommen worden ist (im Anschluss an BGH GRUR 1984, 472 – Gabor/Caber).
- BPatG, Beschl. v. 12.01.2023 – 30 W (pat) 9/21ECLI:DE:BPatG:2023:120123B30Wpat9.21.0
- BPatG, Beschl. v. 09.11.2021 – 26 W (pat) 29/20ECLI:DE:BPatG:2021:091121B26Wpat29.20.0
- BPatG, Beschl. v. 19.07.2021 – 26 W (pat) 16/20ECLI:DE:BPatG:2021:190721B26Wpat16.20.0
- BPatG, Beschl. v. 01.03.2021 – 28 W (pat) 26/19ECLI:DE:BPatG:2021:010321B28Wpat26.19.0
- BPatG, Beschl. v. 01.03.2021 – 28 W (pat) 27/19ECLI:DE:BPatG:2021:010321B28Wpat27.19.0
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