§ 13 – Sonstige ältere Rechte

MARKENG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

(1)Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in den §§ 9 bis 12 aufgeführtes Recht erworben hat und dieses ihn berechtigt, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.
(2)Zu den sonstigen Rechten im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere: 1.Namensrechte,
2.das Recht an der eigenen Abbildung,
3.Urheberrechte,
4.Sortenbezeichnungen,
5.geographische Herkunftsangaben,
6.sonstige gewerbliche Schutzrechte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Beschl. v. 21.10.2024 – 29 W (pat) 39/21ECLI:DE:BPatG:2024:211024B29Wpat39.21.0

    Engelsflügel Zum neuen Nichtigkeitsverfahren aufgrund eines nicht registrierten älteren Rechts (Urheberrecht). Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Rechtsbeschwerde zugelassen – jedoch nicht eingelegt

  • BPatG, Beschl. v. 17.04.2023 – 26 W (pat) 27/18ECLI:DE:BPatG:2023:170423B26Wpat27.18.0
  • BFH, Urt. v. 12.06.2019 – X R 20/17ECLI:DE:BFH:2019:U.120619.XR20.17.0

    1. Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person stellt unabhängig davon, ob er zivilrechtlich (endgültig) übertragbar ist, ertragsteuerrechtlich ein Wirtschaftsgut dar . 2. Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts ist kein bloßes Nutzungsrecht und daher einlagefähig (Abgrenzung zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26.10.1987 - GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348) . 3. Vom Einlagewert des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts können AfA vorgenommen werden (Abgrenzung zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 04.12.2006 - GrS 1/05, BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508) .

  • BPatG, Beschl. v. 11.06.2012 – 27 W (pat) 533/12
  • BPatG, Beschl. v. 27.03.2012 – 27 W (pat) 83/11

    Robert Enke 1) Bei den wenig fassbaren Waren aus dem Medienbereich beschreiben offene Bezeichnungen, wie Personennamen, die ohne Kontext für alles stehen können, den Inhalt nicht in einer den Markenschutz verhindernden Weise. 2) Bei Personennamen ist keine Genehmigung ihrer Träger zur Markenanmeldung erforderlich, um eine ersichtliche Täuschungsgefahr i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG auszuschließen; der Markeninhaber kann auch später Lizenzen oder sonstige Rechte erwerben. 3) Namensrechte und andere Persönlichkeitsrechte, auch posthume, sind relative Schutzhindernisse i. S. v. § 13 Abs. 2 MarkenG und daher nicht im Rahmen der Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 MarkenG zu prüfen.

  • BGH, Urt. v. 22.09.2011 – I ZR 69/04

    Bayerisches Bier II 1. Die Vorschriften des Markengesetzes und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind ergänzend heranzuziehen, soweit zur Umsetzung der Vorgaben der Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und (EG) 510/2006 Bestimmungen im nationalen Recht erforderlich sind. 2. Die Priorität einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragenen Bezeichnung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung. 3. Eine geographische Herkunftsangabe verfügt über einen besonderen Ruf im Sinne von § 127 Abs. 3 MarkenG, wenn sie ein besonderes Ansehen genießt, ohne dass dies durch objektive Eigenschaften der mit einer geographischen Herkunftsangabe gekennzeichneten Produkte begründet sein muss.

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