§ 3 – Als Marke schutzfähige Zeichen
MARKENG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 04.08.2025 – 30 W (pat) 801/23ECLI:DE:BPatG:2025:200225B30Wpat801.23.0
Violette Trittleiter Eine besondere Farbgestaltung kann im Einzelfall genügen, um die Eigenart eines Designs iSv § 2 Abs. 3 DesignG zu begründen, wofür es allerdings besonderer Umstände bedarf. Dafür kann beispielsweise sprechen, dass die Farbgestaltung ungewöhnlich oder besonders auf Erfordernisse abgestimmt ist. Liegen solche besonderen Umstände jedoch nicht vor, ist die Eigenart regelmäßig zu verneinen, wenn sich ein Design mit prägenden Formmerkmalen von einem vorbekannten Muster nur in der Farbgebung unterscheidet (Ergänzung zu BPatG, Beschluss vom 18.2.2021, 30 W (pat) 806/18, GRUR-RS 2021, 19134 - pinke Radkappe).
- BPatG, Beschl. v. 01.07.2025 – 26 W (pat) 70/20ECLI:DE:BPatG:2025:010725B26Wpat70.20.0
Roter Punkt 1. Im Rahmen der Prüfung der Löschung der Eintragung einer Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG ist auf die zum Zeitpunkt der Anmeldung maßgebliche Fassung der in § 50 Abs. 1 MarkenG genannten Vorschriften abzustellen. Ihre Änderung in Gestalt der Schaffung neue roder der Erweiterung bestehender Löschungsgründe könnte ansonsten dazu führen, dass eine ursprünglich rechtmäßige Eintragung zu einem späteren Zeitpunkt als rechtswidrig angesehen werden müsste. 2. § 158 Abs. 7 MarkenG ist der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass neue Schutzvoraussetzungen oder -hindernisse nicht nachträglich auf vor dem 14. Januar 2019 angemeldete Marken Anwendung finden. 3. Ob eine Marke klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist, richtet sich nicht danach, ob ihre einzelnen Darstellungen übereinstimmen. Vielmehr ist im Anmeldeverfahren die konkret beanspruchte Marke und im Löschungsverfahren die angegriffene Marke im Register zu würdigen und hierbei zu fragen, ob die besagten Kriterien erfüllt sind. 4. Die Farben einer Bildmarke sind lediglich grob kategorisierend zu benennen; sie müssen nicht zusätzlich unter Zuhilfenahme eines Farbklassifikationssystems näher erläutert werden, um den Anforderungen an die Bestimmtheit zu genügen. Diese gegenüber Farbmarken geringeren Anforderungen sind darauf zurückzuführen, dass der Schutzgegenstand einer Bildmarke vornehmlich auf ihrer zweidimensionalen figürlichen Darstellung beruht.
- BPatG, Beschl. v. 01.07.2025 – 26 W (pat) 73/20ECLI:DE:BPatG:2025:010725B26Wpat73.20.0
Roter Punkt 1. Im Rahmen der Prüfung der Löschung der Eintragung einer unter Geltung des Warenzeichengesetzes angemeldeten Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Markengesetzes am 1. Januar 1995 gültige Fassung der in § 50 Abs. 1 MarkenG genannten Vorschriften maßgeblich. 2. Durch die gemäß § 152 MarkenG vorgesehene Berücksichtigung von erst nach der Anmeldung der angegriffenen Marke geschaffenen Löschungsgründen ist nicht ausgeschlossen, dass ihre ursprünglich rechtmäßige Eintragung zu einem späteren Zeitpunktals rechtswidrig anzusehen ist. Ansonsten hätte die in § 152 MarkenG vorgesehene Rückwirkung dahingehend eingeschränkt werden müssen, dass in §156 Satz 2 MarkenG nicht auf die Eintragung, sondern auf die Anmeldung vor dem 1.Januar 1995 abgestellt wird. 3. Ob ein Markenschutz beanspruchendes Zeichen klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist, richtet sich nicht danach, ob seine einzelnen Darstellungen übereinstimmen. Vielmehr ist im Anmeldeverfahren das konkret beanspruchte Zeichen und im Löschungsverfahren die konkret angegriffene Marke zu würdigen und hierbei zu fragen, ob die besagten Kriterien erfüllt sind. 4. Die Farben einer angemeldeten Bildmarke sind lediglich grob kategorisierend zu benennen; die Farbe muss nicht zusätzlich unter Zuhilfenahme eines Farbklassifikationssystems näher erläutert werden, um den Anforderungen an die Bestimmtheit zu genügen. Diese gegenüber Farbmarken geringeren Anforderungen sind darauf zurückzuführen, dass der Schutzgegenstand einer Bildmarke vornehmlich auf ihrer zweidimensionalen figürlichen Darstellung beruht.
- BPatG, Beschl. v. 04.06.2025 – 29 W (pat) 25/17ECLI:DE:BPatG:2025:040625B29Wpat25.17.0
Farbmarke ROT 1. Einer abstrakten Einzelfarbmarke fehlt es an der Bestimmtheit gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG, wenn sie ohne Angabe der Bezeichnung der Farbe nach einem anerkannten Farbklassifizierungssystem angemeldet wurde und eine dem bei Anmeldung eingereichten Farbmuster entsprechende Angabe auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungs- bzw. Nichtigkeitsantrag nicht vorliegt. 2. Die bloße Benennung einer (Grund-)Farbe ohne Bezugnahme auf ein solches Farbklassifizierungssystem genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit auch auf einem sehr begrenzten Warengebiet jedenfalls dann nicht, wenn sie ein breites Farbspektrum abdeckt. 3. Die Farbcodeangabe muss im Eintragungs- und dementsprechend im Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren mit dem Farbmuster identisch sein, ihm nicht nur nahe kommen. 4. Die Benennung des Farbcodes kann – notfalls auch in mehreren Versuchen – nachgeholt werden, sofern sich das mit der Anmeldung eingereichte Farbmuster noch nicht verändert hat. Dies obliegt als originäre Aufgabe der Markeninhaberin und ist im Löschungs- bzw. Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren bis zum Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung möglich.
- BPatG, Beschl. v. 26.02.2024 – 26 W (pat) 546/19ECLI:DE:BPatG:2024:260224B26Wpat546.19.0
- BPatG, Beschl. v. 04.12.2023 – 25 W (pat) 18/22ECLI:DE:BPatG:2023:041223B25Wpat18.22.0
- BPatG, Beschl. v. 20.09.2023 – 29 W (pat) 515/21ECLI:DE:BPatG:2023:200923B29Wpat515.21.0
- BPatG, Beschl. v. 16.02.2023 – 25 W (pat) 20/20ECLI:DE:BPatG:2023:160223B25Wpat20.20.0
Goldhase IV 1. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 MarkenG n. F. ist nicht auf Zeichen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 14. Januar 2019 als Marke eingetragen worden sind, da eine entsprechende Übergangsregelung fehlt, die Vorschrift keine Rückwirkung entfaltet und Art. 4 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken erst bis zum 14. Januar 2019 umzusetzen war. Auch ist eine davor auf Grundlage des § 3 Abs. 2 MarkenG a. F. erfolgte Eintragung einer Marke nicht geeignet, die Erreichung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels der weiteren Angleichung des Markenrechts in den Mitgliedstaaten ernstlich zu gefährden. 2. Der Farbe Gold als solcher kommt in Verbindung mit Schokoladenhasen von Hause aus keine herkunftshinweisende Wirkung zu, da sich diesbezüglich eine Gewöhnung des Verkehrs an die der Unterscheidung dienenden Verwendung abstrakter Farben nicht feststellen lässt. Zudem wird die Farbe regelmäßig als Synonym für etwas Hochwertiges und Wertvolles verstanden, so dass sie eine Aussage über die Qualität eines Produkts oder einer Dienstleistung vermittelt. 3. Die markenmäßige Verwendung einer abstrakten Farbe als Umhüllung eines Schokoladenhasens erfordert nicht notwendig deren Benutzung in Alleinstellung. Ein Zeichen kann auch als Teil einer komplexen Kennzeichnung oder in Verbindung mit anderen Zeichen Unterscheidungskraft erlangen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2013, 922 - Specsavers/Asda; BGH GRUR 2015, 581, Rn. 23 f. - Langenscheidt-Gelb). Die Aufschrift des Namens der Herstellerin, eine spezifische Form des Hohlkörpers und ein Goldglöckchen mit rotem Band hindern die markenmäßige Verwendung der Farbe Gold nicht, zumal sie die Gestaltung des Produkts maßgeblich (mit)bestimmt. 4. Ein Gutachten zur Verkehrsdurchsetzung kann auch dann als Grundlage für die Beurteilung der Durchsetzung eines Zeichens als Marke im Verkehr herangezogen werden, wenn ihm keine der konkret bei den Befragungen verwendeten Farbkarten beigefügt war, sofern ergänzend genaue Angaben zur Auswahl des Farbtons und zur Herstellung sowie Verwendung der Farbkarten gemacht werden. Dass der konkrete im Rahmen der Befragung vorgelegte Farbton im Register des Deutschen Patent- und Markenamts gegebenenfalls anders wiedergegeben wird, ist nicht relevant, da dies mit den dortigen technischen Rahmenbedingungen und nicht mit der Durchführung der demoskopischen Untersuchung zusammenhängt.
- BGH, Beschl. v. 15.09.2022 – I ZB 32/22ECLI:DE:BGH:2022:150922BIZB32.22.0
- BPatG, Beschl. v. 23.06.2022 – 30 W (pat) 517/20ECLI:DE:BPatG:2022:230622B30Wpat517.20.0
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