§ 5 – Geschäftliche Bezeichnungen
MARKENG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 04.12.2025 – I ZR 219/24ECLI:DE:BGH:2025:041225UIZR219.24.0
Moneypenny 1. Dem Namen (oder der sonstigen Bezeichnung) einer fiktiven Figur aus einem Roman-, Bühnen- oder Filmwerk kann als Werkteil grundsätzlich Werktitelschutz zukommen. 2. Dem Namen einer fiktiven Figur kann nur dann Titelschutz zukommen, wenn es sich bei der Figur selbst um ein Werk im zeichenrechtlichen Sinn, also um ein immaterielles Arbeitsergebnis handelt, das als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist. Die dafür notwendige (eigenständige) Bezeichnungsfähigkeit einer fiktiven Figur erfordert eine gewisse Selbständigkeit und eigenständige Bekanntheit der Figur gegenüber dem Grundwerk. 3. Die für die Bezeichnungsfähigkeit einer fiktiven Figur als kennzeichenrechtliches Werk(teil) erforderliche Selbständigkeit muss sich aus ihrer Verwendung in dem Grundwerk ergeben. Die Figur muss darin so individualisiert sein, dass sie vom Verkehr als selbständig und vom Grundwerk losgelöst wahrgenommen wird. Die Verknüpfung mit dem Grundwerk verbietet es, Anhaltspunkte für die Selbständigkeit der Figur außerhalb davon zu suchen. 4. Der Werktitelschutz entsteht grundsätzlich mit der Aufnahme der Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im geschäftlichen Verkehr im Inland. Voraussetzung für die Entstehung ist eine kennzeichenmäßige Benutzung; die Bezeichnung muss als Werktitel benutzt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70 [juris Rn. 35] = WRP 1999, 1279 - SZENE; Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 47/07, GRUR 2010, 156 [juris Rn. 15] = WRP 2010, 266 - EIFEL-ZEITUNG; Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 183/07, GRUR 2010, 642 [juris Rn. 36] = WRP 2010, 764 - WM-Marken).
- BPatG, Beschl. v. 23.10.2025 – 30 W (pat) 518/23ECLI:DE:BPatG:2025:231025B30Wpat518.23.0
Jura To Go 1. Die Bezeichnung „to go“ wird in der Werbesprache seit Langem als Hinweis auf die sofortige, unkomplizierte Mitnahmemöglichkeit eingesetzt. Soweit die Wendung dabei ursprünglich eine Verkaufsform in der Gastronomie bezeichnete (z.B. „Coffee to go“; „Pizza to go“), hat sie mittlerweile eine Bedeutungserweiterung erfahren und beschränkt sich nicht mehr nur auf Lebensmittel und Getränke, sondern bezieht sich werbeüblich auch allgemein auf Gegenstände oder Wissen, die für unterwegs mitgenommen oder in kurzer, schneller Form dargeboten werden. 2. Ausgehend von der werbeüblichen Verwendung der Wendung „to go“ im Bereich der Wissensvermittlung beschreibt Jura To Go die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dahingehend, dass diese „Jura zum Mitnehmen“, also die Vermittlung juristischer Themen in kompakter und mobiler, flexibel abrufbarer Form, zum Thema und Inhalt haben. Mangels Unterscheidungskraft iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist das Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen.
- BPatG, Beschl. v. 14.07.2025 – 29 W (pat) 530/22ECLI:DE:BPatG:2025:140725B29Wpat530.22.0
- BPatG, Beschl. v. 15.05.2025 – 30 W (pat) 530/23ECLI:DE:BPatG:2025:150525B30Wpat530.23.0
- BGH, Urt. v. 07.05.2025 – I ZR 143/24ECLI:DE:BGH:2025:070525UIZR143.24.0
Nie wieder keine Ahnung 1. Werktitel sind in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinn geschützt. Eine solche Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung liegt dann vor, wenn aufgrund der Benutzung des angegriffenen Titels die Gefahr besteht, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen hält und dadurch über die Identität der bezeichneten Werke irrt. Betreffen die zu vergleichenden Titel unterschiedliche Werke, so scheidet die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr mangels Werknähe regelmäßig aus, wenn der angesprochene Verkehr das eine Werk aufgrund der Unterschiede nicht für das andere hält (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 102/10, GRUR 2012, 1265 [juris Rn. 23] = WRP 2012, 1526 - Stimmt's?; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - I ZR 171/00, GRUR 2003, 440 [juris Rn. 27] = WRP 2003, 644 - Winnetous Rückkehr). 2. Ausnahmsweise kommt bei einer Gefahr der Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen durch den angesprochenen Verkehr ein weitergehender Schutz des Werktitels gegen eine Täuschung über die betriebliche Herkunft unter dem Gesichtspunkt einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn in Betracht. Voraussetzung für diesen erweiterten Schutz gegen Verwechslungsgefahr ist, dass der Verkehr mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbindet (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1992 - I ZR 254/90, BGHZ 120, 228 [juris Rn. 24] - Guldenburg; Urteil vom 22. September 1999 - I ZR 50/97, GRUR 2000, 504 [juris Rn. 30] = WRP 2000, 533 - FACTS). Bei der Beurteilung der dafür erforderlichen hinreichenden Bekanntheit des Titels sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. 3. Neben der hinreichenden Bekanntheit ist für die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn regelmäßig ein gewisser sachlicher Zusammenhang zwischen den gekennzeichneten Produkten und dem unter dem in Frage stehenden Titel veröffentlichten Werk erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1998 - I ZR 84/96, GRUR 1999, 581 [juris Rn. 25] = WRP 1999, 519 - Max). 4. Bei dem Erfordernis einer hinreichenden Bekanntheit einerseits und eines gewissen sachlichen Zusammenhangs zwischen den gekennzeichneten Produkten und dem unter dem in Frage stehenden Titel veröffentlichten Werk andererseits handelt es sich um kumulative Voraussetzungen für eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, die grundsätzlich unabhängig voneinander zu beurteilen sind (vgl. BGH, GRUR 1999, 581 [juris Rn. 23 und 24 bis 29] - Max).
- BPatG, Beschl. v. 13.03.2025 – 30 W (pat) 511/22ECLI:DE:BPatG:2025:130325B30Wpat511.22.0
- T-506/23 – Freistaat Bayern gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2024:701
Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke Neuschwanstein – Ältere geschäftliche Bezeichnungen Neuschwanstein und Schloss Neuschwanstein – Relativer Nichtigkeitsgrund – Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)
- BPatG, Beschl. v. 03.02.2024 – 30 W (pat) 21/22ECLI:DE:BPatG:2025:030225B30Wpat21.22.0
Smartgamr / smart games Bei der Widerspruchsmarke „smart games“ handelt es sich um ein von Haus aus beschreibendes, über keine schutzbegründende Eigenprägung verfügendes Zeichen. Zwar darf die Schutzfähigkeit eines solchen Zeichens aufgrund seiner Eintragung als Marke im Kollisionsverfahren nicht in Frage gestellt werden, so dass die eingetragene Marke nicht auf einen Identitätsschutz beschränkt werden darf, sondern ihr ein gewisser Grad an Unterscheidungskraft zuerkannt werden muss. Jedoch ist der Schutzumfang solcher Marken eng zu bemessen, so dass im Einzelfall schon geringe Abwandlungen oder Hinzufügungen aus ihm herausführen können und eine Verwechslungsgefahr verneint werden muss.
- BGH, Urt. v. 10.01.2024 – I ZR 95/22ECLI:DE:BGH:2024:100124UIZR95.22.0
Peek & Cloppenburg V 1. Stört eines von zwei gleichnamigen Handelsunternehmen, die an unterschiedlichen Standorten im Bundesgebiet stationäre Warenhäuser betreiben, die zwischen ihnen bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage durch eine bundesweite Werbung für seinen Onlineshop in sozialen Netzwerken, die auch seinen stationären Warenhäusern zugutekommt, muss es zur Vermeidung von Verwechslungen und Fehlzuordnungen des beworbenen Warenangebots hinreichend darüber aufklären, welchem der beiden Unternehmen die Werbung zuzurechnen ist. Ein entsprechender aufklärender Hinweis muss auch die Standorte der stationären Warenhäuser entweder ausdrücklich aufführen oder sie in einer Weise zugänglich machen, die dem gleichkommt. Bei einer Internetwerbung kann dies durch eine Verlinkung geschehen, durch die der angesprochene Verkehr unmittelbar zu einer Internetseite weitergeleitet wird, auf der die Häuserstandorte aufgeführt sind. 2. Die durch die Verletzung eines Unternehmenskennzeichens begründete Wiederholungsgefahr kann - wie die Wiederholungsgefahr nach der Verletzung einer nationalen Marke oder einer Unionsmarke - regelmäßig nicht schon durch die Aufgabe der beanstandeten Tätigkeit beseitigt werden. Auch das Vorbringen, es habe sich bei dem rechtsverletzenden Verhalten um einen einmaligen Vorfall gehandelt, kann den Verletzer nicht entlasten.
- BPatG, Beschl. v. 14.12.2023 – 28 W (pat) 11/19ECLI:DE:BPatG:2023:141223B28Wpat11.19.0
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