§ 32 – Erfordernisse der Anmeldung
MARKENG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 25.09.2025 – 30 W (pat) 503/23ECLI:DE:BPatG:2025:250925B30Wpat503.23.0
NOT YOUR BUSINESS 1. Ein eher unfreundlicher oder sogar „schroffer“ Ton eines Slogans steht nicht unbedingt dessen Wahrnehmung als beschreibende Angabe und/oder werbliche Anpreisung entsprechender Waren und Dienstleistungen entgegen; vielmehr kann auch provokante und/oder geschmacklose Werbung ausschließlich als solche verstanden werden. 2. Die Wortfolge NOT YOUR BUSINESS entbehrt im vorliegenden Dienstleistungszusammenhang jeglicher Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Denn sie weist in Bezug auf sämtliche beanspruchten Dienstleistungen einen produktspezifischen (Werbe-)Aussagegehalt auf und wird insoweit ausschließlich als werbemäßiger Hinweis, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden. 3. Der Umstand, dass die Markenstelle keine Ausführungen zur fehlenden Sachdienlichkeit (§ 60 Abs. 2 Satz 2 MarkenG) einer vom Anmelder beantragten Anhörung gemacht hat, rechtfertigt nicht die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG, wenn dieser Mangel für die Einlegung der Beschwerde nicht kausal geworden ist.
- BPatG, Beschl. v. 01.07.2025 – 26 W (pat) 73/20ECLI:DE:BPatG:2025:010725B26Wpat73.20.0
Roter Punkt 1. Im Rahmen der Prüfung der Löschung der Eintragung einer unter Geltung des Warenzeichengesetzes angemeldeten Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Markengesetzes am 1. Januar 1995 gültige Fassung der in § 50 Abs. 1 MarkenG genannten Vorschriften maßgeblich. 2. Durch die gemäß § 152 MarkenG vorgesehene Berücksichtigung von erst nach der Anmeldung der angegriffenen Marke geschaffenen Löschungsgründen ist nicht ausgeschlossen, dass ihre ursprünglich rechtmäßige Eintragung zu einem späteren Zeitpunktals rechtswidrig anzusehen ist. Ansonsten hätte die in § 152 MarkenG vorgesehene Rückwirkung dahingehend eingeschränkt werden müssen, dass in §156 Satz 2 MarkenG nicht auf die Eintragung, sondern auf die Anmeldung vor dem 1.Januar 1995 abgestellt wird. 3. Ob ein Markenschutz beanspruchendes Zeichen klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist, richtet sich nicht danach, ob seine einzelnen Darstellungen übereinstimmen. Vielmehr ist im Anmeldeverfahren das konkret beanspruchte Zeichen und im Löschungsverfahren die konkret angegriffene Marke zu würdigen und hierbei zu fragen, ob die besagten Kriterien erfüllt sind. 4. Die Farben einer angemeldeten Bildmarke sind lediglich grob kategorisierend zu benennen; die Farbe muss nicht zusätzlich unter Zuhilfenahme eines Farbklassifikationssystems näher erläutert werden, um den Anforderungen an die Bestimmtheit zu genügen. Diese gegenüber Farbmarken geringeren Anforderungen sind darauf zurückzuführen, dass der Schutzgegenstand einer Bildmarke vornehmlich auf ihrer zweidimensionalen figürlichen Darstellung beruht.
- BPatG, Beschl. v. 01.07.2025 – 26 W (pat) 70/20ECLI:DE:BPatG:2025:010725B26Wpat70.20.0
Roter Punkt 1. Im Rahmen der Prüfung der Löschung der Eintragung einer Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG ist auf die zum Zeitpunkt der Anmeldung maßgebliche Fassung der in § 50 Abs. 1 MarkenG genannten Vorschriften abzustellen. Ihre Änderung in Gestalt der Schaffung neue roder der Erweiterung bestehender Löschungsgründe könnte ansonsten dazu führen, dass eine ursprünglich rechtmäßige Eintragung zu einem späteren Zeitpunkt als rechtswidrig angesehen werden müsste. 2. § 158 Abs. 7 MarkenG ist der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass neue Schutzvoraussetzungen oder -hindernisse nicht nachträglich auf vor dem 14. Januar 2019 angemeldete Marken Anwendung finden. 3. Ob eine Marke klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist, richtet sich nicht danach, ob ihre einzelnen Darstellungen übereinstimmen. Vielmehr ist im Anmeldeverfahren die konkret beanspruchte Marke und im Löschungsverfahren die angegriffene Marke im Register zu würdigen und hierbei zu fragen, ob die besagten Kriterien erfüllt sind. 4. Die Farben einer Bildmarke sind lediglich grob kategorisierend zu benennen; sie müssen nicht zusätzlich unter Zuhilfenahme eines Farbklassifikationssystems näher erläutert werden, um den Anforderungen an die Bestimmtheit zu genügen. Diese gegenüber Farbmarken geringeren Anforderungen sind darauf zurückzuführen, dass der Schutzgegenstand einer Bildmarke vornehmlich auf ihrer zweidimensionalen figürlichen Darstellung beruht.
- BPatG, Beschl. v. 04.12.2024 – 29 W (pat) 578/24ECLI:DE:BPatG:2024:041224B29Wpat578.24.0
- BPatG, Beschl. v. 30.11.2023 – 28 W (pat) 14/23ECLI:DE:BPatG:2023:301123B28Wpat14.23.0
- BPatG, Beschl. v. 20.09.2023 – 29 W (pat) 515/21ECLI:DE:BPatG:2023:200923B29Wpat515.21.0
- BPatG, Beschl. v. 12.06.2023 – 28 W (pat) 1/20ECLI:DE:BPatG:2023:120623B28Wpat1.20.0
- BPatG, Beschl. v. 22.08.2022 – 30 W (pat) 558/20ECLI:DE:BPatG:2022:220822B30Wpat558.20.0
- BPatG, Beschl. v. 15.12.2021 – 29 W (pat) 572/19ECLI:DE:BPatG:2021:151221B29Wpat572.19.0
Weißes "k" auf rotem Grund Einem als „sonstige Marke“ angemeldeten Zeichen, das aus einem in weißer Schrift gehaltenen Buchstaben „k“ in roter - HKS (Z) 13 -, nicht formgebundener Umgebung besteht, fehlt wegen der Unbestimmtheit der Umgebungsfläche als „variabler Marke“ die Markenfähigkeit. Die Anmeldung ist gemäß §§ 37 Abs. 1, 3 Abs. 1 MarkenG zurückzuweisen.
- BPatG, Beschl. v. 20.05.2021 – 30 W (pat) 37/18ECLI:DE:BPatG:2021:200521B30Wpat37.18.0
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