§ 33 – Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung
MARKENG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 30.11.2023 – 28 W (pat) 14/23ECLI:DE:BPatG:2023:301123B28Wpat14.23.0
- BPatG, Beschl. v. 12.06.2023 – 28 W (pat) 1/20ECLI:DE:BPatG:2023:120623B28Wpat1.20.0
- BPatG, Beschl. v. 09.02.2023 – 30 W (pat) 539/20ECLI:DE:BPatG:2023:090223B30Wpat539.20.0
- BPatG, Beschl. v. 15.12.2021 – 29 W (pat) 572/19ECLI:DE:BPatG:2021:151221B29Wpat572.19.0
Weißes "k" auf rotem Grund Einem als „sonstige Marke“ angemeldeten Zeichen, das aus einem in weißer Schrift gehaltenen Buchstaben „k“ in roter - HKS (Z) 13 -, nicht formgebundener Umgebung besteht, fehlt wegen der Unbestimmtheit der Umgebungsfläche als „variabler Marke“ die Markenfähigkeit. Die Anmeldung ist gemäß §§ 37 Abs. 1, 3 Abs. 1 MarkenG zurückzuweisen.
- BPatG, Beschl. v. 20.05.2021 – 30 W (pat) 37/18ECLI:DE:BPatG:2021:200521B30Wpat37.18.0
- BPatG, Beschl. v. 16.03.2021 – 28 W (pat) 559/16ECLI:DE:BPatG:2021:160321B28Wpat559.16.0
- BPatG, Beschl. v. 19.07.2018 – 28 W (pat) 525/17ECLI:DE:BPatG:2018:190718B28Wpat525.17.0
- BPatG, Beschl. v. 03.05.2018 – 28 W (pat) 22/13ECLI:DE:BPatG:2018:030518B28Wpat22.13.0
Konkrete Aufmachungsfarbmarke grün/orange 1. Eine gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anmeldetagsbegründende Wiedergabe einer beanspruchten Farbzusammenstellung mit einer Zuordnung der Farben zu bestimmten Bauteilen von Waren (sog. konkrete Aufmachungsfarbmarke) muss nicht zwingend eine bestimmte Farbanordnung für jede denkbare Ware, die von dem im Warenverzeichnis beanspruchten Warenoberbegriff umfasst ist, festlegen. 2. Die nach § 8 Abs. 1 MarkenG erforderliche grafische Darstellbarkeit einer als konkrete Aufmachungsfarbmarke beanspruchten Farbzusammenstellung setzt keine abschließenden Festlegungen zum quantitativen Verhältnis und zur räumlichen Verteilung der Farben voraus. 3. Eine konkrete Aufmachungsfarbmarke ist jedenfalls grafisch darstellbar, wenn die zur Definition der Farbverteilung herangezogenen Bauteile trotz ihrer variablen Anordnung und Größe wenigstens typischerweise eine im Kern homogene Bildwirkung entfalten.
- BGH, Beschl. v. 09.11.2016 – I ZB 43/15ECLI:DE:BGH:2016:091116BIZB43.15.0
Stadtwerke Bremen 1. Das Schutzhindernis der Täuschungseignung (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) ist nicht erfüllt, wenn für die mit der Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine Benutzung möglich ist, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt. Der Eintragung der Marke "Stadtwerke Bremen" für Waren und Dienstleistungen eines Versorgungsunternehmens steht § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht deshalb entgegen, weil die Stadt Bremen lediglich eine mittelbare Minderheitsbeteiligung an der Anmelderin innehat, sofern möglich erscheint, dass die Stadt Bremen zukünftig einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Anmelderin gewinnt oder die Anmelderin die Marke an einen von der Stadt Bremen geführten oder beherrschten Versorgungsbetrieb lizenziert oder überträgt. 2. Der Marke "Stadtwerke Bremen" fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Sie bezeichnet die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Versorgungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft. 3. Die Bezeichnung "Stadtwerke Bremen" ist keine freihaltungsbedürftige Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Ihr Aussagegehalt erschöpft sich nicht in der Beschreibung von Grundversorgungsleistungen im Einzugsbereich der Stadt Bremen, sondern bezeichnet Versorgungsleistungen eines kommunalen Unternehmens, das zumindest mehrheitlich von der Stadt Bremen betrieben wird.
- BPatG, Beschl. v. 02.06.2016 – 26 W (pat) 37/14
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