§ 36 – Prüfung der Anmeldungserfordernisse
MARKENG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 04.12.2024 – 29 W (pat) 578/24ECLI:DE:BPatG:2024:041224B29Wpat578.24.0
- BPatG, Beschl. v. 30.11.2023 – 28 W (pat) 14/23ECLI:DE:BPatG:2023:301123B28Wpat14.23.0
- BPatG, Beschl. v. 09.02.2023 – 30 W (pat) 539/20ECLI:DE:BPatG:2023:090223B30Wpat539.20.0
- BPatG, Beschl. v. 22.08.2022 – 30 W (pat) 558/20ECLI:DE:BPatG:2022:220822B30Wpat558.20.0
- BPatG, Beschl. v. 15.12.2021 – 29 W (pat) 572/19ECLI:DE:BPatG:2021:151221B29Wpat572.19.0
Weißes "k" auf rotem Grund Einem als „sonstige Marke“ angemeldeten Zeichen, das aus einem in weißer Schrift gehaltenen Buchstaben „k“ in roter - HKS (Z) 13 -, nicht formgebundener Umgebung besteht, fehlt wegen der Unbestimmtheit der Umgebungsfläche als „variabler Marke“ die Markenfähigkeit. Die Anmeldung ist gemäß §§ 37 Abs. 1, 3 Abs. 1 MarkenG zurückzuweisen.
- BPatG, Beschl. v. 16.03.2021 – 28 W (pat) 559/16ECLI:DE:BPatG:2021:160321B28Wpat559.16.0
- BGH, Beschl. v. 26.11.2020 – I ZB 6/20ECLI:DE:BGH:2020:261120BIZB6.20.0
RETROLYMPICS 1. Auch wenn das Widerspruchsverfahren Teil des Eintragungsverfahrens ist, kann die Rechtskraft einer im Eintragungsverfahren ergangenen Entscheidung schon mangels Parteiidentität einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren nicht entgegenstehen. Das Eintragungsverfahren gemäß §§ 36, 37 MarkenG und das Widerspruchsverfahren gemäß § 42 MarkenG betreffen zudem unterschiedliche Streitgegenstände. 2. Der durch das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (Olympia-Schutzgesetz) begründete Sonderschutz innerhalb des Kennzeichenrechts schließt einen daneben bestehenden und über dieses Sonderrecht hinausgehenden Schutz für olympische Bezeichnungen, die Markenschutz genießen, nicht aus. Das Olympia-Schutzgesetz steht mit dem Markengesetz in echter Anspruchskonkurrenz. 3. Für die Frage der unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG kann auch auf die Rechtsprechung zum Olympia-Schutzgesetz zurückgegriffen werden. Dabei ist jedoch der gegenüber dem Markenrecht eingeschränkte Schutz des Olympia-Schutzgesetzes zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Ausnutzung der Wertschätzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG darf es deshalb nicht bei einem Rückgriff auf die Rechtsprechung zum Olympia-Schutzgesetz bleiben, sondern muss der einen weitergehenden Schutz vermittelnde § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG selbständig geprüft werden.
- BPatG, Beschl. v. 23.07.2020 – 25 W (pat) 547/19ECLI:DE:BPatG:2020:230720B25Wpat547.19.0
- BPatG, Beschl. v. 10.04.2019 – 26 W (pat) 525/17
- BPatG, Beschl. v. 25.01.2019 – 28 W (pat) 558/16ECLI:DE:BPatG:2019:250119B28Wpat558.16.0
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