§ 40 – Teilung der Anmeldung
MARKENG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 24.10.2022 – 29 W (pat) 32/21ECLI:DE:BPatG:2022:241022B29Wpat32.21.0
Gebührenzahlung bei Teilung der Anmeldung Die Eintragung einer abgetrennten (Teil-) Anmeldung erfordert nicht nur die Zahlung der Teilungsgebühr, sondern auch die fristgerechte Zahlung der Anmeldegebühren für die Stammanmeldung. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Rechtsbeschwerde zugelassen
- BPatG, Beschl. v. 04.05.2011 – 26 W (pat) 156/09
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