§ 43 – Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung über den Widerspruch

MARKENG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

(1)Ist der Widerspruch vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er, wenn der Gegner die Einrede der Nichtbenutzung erhebt, nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der Marke, gegen die der Widerspruch sich richtet, gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. Der Nachweis kann auch durch eine eidesstattliche Versicherung erbracht werden. Bei der Entscheidung werden nur Waren und Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.
(2)Ergibt die Prüfung des Widerspruchs, daß die Marke für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu löschen ist, so wird die Eintragung ganz oder teilweise gelöscht. Kann die Eintragung der Marke nicht gelöscht werden, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.
(3)Ist die eingetragene Marke wegen einer oder mehrerer Marken mit älterem Zeitrang zu löschen, so kann das Verfahren über weitere Widersprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eintragung der Marke ausgesetzt werden.
(4)Im Falle der Löschung nach Absatz 2 ist § 52 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Beschl. v. 09.02.2026 – 28 W (pat) 22/21ECLI:DE:BPatG:2026:090226B28Wpat22.21.0
  • BPatG, Beschl. v. 05.02.2026 – 26 W (pat) 1/21ECLI:DE:BPatG:2026:050226B26Wpat1.21.0
  • BPatG, Beschl. v. 20.01.2026 – 29 W (pat) 70/22ECLI:DE:BPatG:2026:200126B29Wpat70.22.0
  • BPatG, Beschl. v. 18.12.2025 – 30 W (pat) 529/23ECLI:DE:BPatG:2025:250925B30Wpat529.23.0
  • BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – I ZB 30/25ECLI:DE:BGH:2025:201125BIZB30.25.0

    H 15/Hecht H 15 1. Das der Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG aF zugrunde liegende Prinzip der "wandernden Benutzungsfrist" steht mit der Ersten Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und der Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marke in Einklang. 2. Eine Marke wird rechtserhaltend benutzt, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Ware, für die die Marke tatsächlich benutzt wird, mit der Ware gleichsetzen, für die die Marke Schutz beansprucht. Ist die ältere Marke für Arzneimittel geschützt, kann für die Definition dieses Begriffs auf die Vorschriften der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und des Arzneimittelgesetzes zurückgegriffen werden. 3. Die Fallgruppe der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn aufgrund einer selbständigen kennzeichnenden Stellung der älteren Marke in der jüngeren ist nicht auf den Fall der Identität der Waren beschränkt, für die die einander gegenüberstehenden Zeichen Schutz genießen, sondern kommt auch in Betracht, wenn diese Waren einander nur ähnlich sind.

  • BPatG, Beschl. v. 16.10.2025 – 30 W (pat) 546/22ECLI:DE:BPatG:2025:161025B30Wpat546.22.0

    insolight/SOLIGHT 1.  Die angegriffenen Waren der Klasse 09 aus dem Bereich der Solartechnik sind zu den Widerspruchswaren der Klasse 09 aus dem Bereich der Elektrotechnik (u.a. Wechselrichter, elektrische Akkumulatoren, Stromwandler, Stromumrichter) jedenfalls durchschnittlich ähnlich. Auch im Übrigen besteht eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen. 2. Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit ist vorliegend mehr auf die Gemeinsamkeiten abzuheben als auf die Abweichungen, zumal erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen (vgl. BGH GRUR 1993, 972, 975 – Sana/Schosana; GRUR 1998, 924, 925 –  salvent/Salventerol; GRUR 2015, 1114, Nr. 20 - Springender Pudel). Wenngleich die zusätzliche Silbe „in“ in dem in klanglicher Hinsicht allein maßgeblichen Zeichenbestandteil „insolight“ der angegriffenen Wort-/Bildmarke zu Abweichungen in Silbenzahl sowie Sprech- und Betonungsrhythmus führt, überwiegen mit der Übereinstimmung in den nachfolgenden Silben „so/SO-light/LIGHT“ die Gemeinsamkeiten deutlich die Unterschiede. 3. Angesichts der zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „SOLIGHT“ sowie der durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit besteht in der Gesamtabwägung unmittelbare Verwechslungsgefahr.

  • BPatG, Beschl. v. 08.05.2025 – 30 W (pat) 533/22ECLI:DE:BPatG:2025:080525B30Wpat533.22.0
  • BPatG, Beschl. v. 10.03.2025 – 28 W (pat) 51/20ECLI:DE:BPatG:2025:100325B28Wpat51.20.0
  • BPatG, Beschl. v. 04.03.2025 – 28 W (pat) 39/22ECLI:DE:BPatG:2025:040325B28Wpat39.22.0
  • BPatG, Beschl. v. 29.11.2024 – 26 W (pat) 558/22ECLI:DE:BPatG:2024:291124B26Wpat558.22.0

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