§ 46 – Teilung der Eintragung
MARKENG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 12.05.2010 – 29 W (pat) 22/09
- BPatG, Beschl. v. 04.05.2010 – 11 W (pat) 15/06
Mikro-Schweißspitze Auch einer beantragten mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, wenn nur noch über den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu entscheiden ist.
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