§ 49 – Verfall
MARKENG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 23.07.2024 – 29 W (pat) 42/21ECLI:DE:BPatG:2024:230724B29Wpat42.21.0
- BGH, Urt. v. 26.10.2023 – I ZR 107/22ECLI:DE:BGH:2023:261023UIZR107.22.0
energycollect.de Bei der Prüfung einer unberechtigten Namensanmaßung (§ 12 Satz 1 Fall 2 BGB) durch die Aufrechterhaltung einer vor Entstehung des Namensrechts registrierten Internetdomain sind im Rahmen der Interessenabwägung auf Seiten des Domaininhabers nicht nur spezifisch namens- oder kennzeichenrechtliche, sondern sämtliche Interessen an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung zu berücksichtigen, deren Geltendmachung nicht rechtsmissbräuchlich ist. Hierzu zählt auch ein wirtschaftliches Interesse an der Fortführung eines Weiterleitungsgebrauchs, um durch eine Verbesserung der Trefferquote und des Rankings der Zielseite in Suchmaschinen das Besucheraufkommen zu erhöhen (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 30 bis 34] = WRP 2008, 1520 - afilias.de; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12, GRUR 2014, 506 [juris Rn. 30] = WRP 2014, 584 - sr.de).
- BPatG, Beschl. v. 19.01.2023 – 28 W (pat) 35/22ECLI:DE:BPatG:2023:190123B28Wpat35.22.0
- BPatG, Beschl. v. 24.10.2022 – 26 W (pat) 39/21ECLI:DE:BPatG:2022:241022B26Wpat39.21.0
- BGH, Urt. v. 14.01.2021 – I ZR 40/20ECLI:DE:BGH:2021:140121UIZR40.20.0
STELLA 1. An der Rechtsprechung, wonach bei der Klage auf Erklärung des Verfalls einer Marke in die Prüfung, ob die Marke gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist, auch der Zeitraum nach Klageerhebung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz einzubeziehen ist, hält der Senat nicht fest, weil sie einer unionsrechtskonformen Auslegung nicht mehr entspricht. 2. Im Fall einer Klage auf Erklärung des Verfalls einer Marke ist für die Feststellung, ob der in § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG genannte ununterbrochene Zeitraum von fünf Jahren abgelaufen ist, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Erhebung der Klage und damit auf das Datum der Zustellung der Klage abzustellen. 3. Ist der Klage auf Erklärung des Verfalls ein Antrag an das Deutsche Patent- und Markenamt nach § 53 MarkenG vorausgegangen, so ist in entsprechender Anwendung von § 52 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 MarkenG der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgeblich, sofern die Löschungsklage entsprechend dem in § 49 Abs. 1 Satz 4 MarkenG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Unterrichtung des Antragstellers über den Widerspruch des Markeninhabers erhoben worden ist. 4. An der Rechtsprechung, wonach die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Verfalls einer Marke die Klagepartei trifft, hält der Senat nicht fest, weil sie einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 49 Abs. 1 MarkenG nicht mehr entspricht. 5. Der Inhaber der streitigen Marke, die Gegenstand einer Klage auf Erklärung des Verfalls ist, trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die ernsthafte Benutzung dieser Marke.
- BPatG, Beschl. v. 07.05.2020 – 30 W (pat) 38/18ECLI:DE:BPatG:2020:070520B30Wpat38.18.0
- BPatG, Beschl. v. 14.04.2020 – 26 W (pat) 13/17ECLI:DE:BPatG:2020:140420B26Wpat13.17.0
- BPatG, Beschl. v. 20.03.2019 – 29 W (pat) 40/18ECLI:DE:BPatG:2019:200320B29Wpat40.18.0
- C-148/17 – Peek & Cloppenburg KG, Hamburg gegen Peek & Cloppenburg KG, DüsseldorfECLI:EU:C:2018:271
Vorlage zur Vorabentscheidung – Markenrecht – Richtlinie 2008/95/EG – Art. 14 – Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit oder des Verfalls einer Marke – Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für den Verfall oder die Ungültigkeit vorliegen müssen – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Unionsmarke – Art. 34 Abs. 2 – Inanspruchnahme des Zeitrangs einer älteren nationalen Marke – Wirkungen dieser Inanspruchnahme auf die ältere nationale Marke
- BPatG, Beschl. v. 14.12.2017 – 27 W (pat) 45/15ECLI:DE:BPatG:2017:141217B27Wpat45.15.0
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