§ 48 – Verzicht
MARKENG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 18.10.2021 – 30 W (pat) 22/19ECLI:DE:BPatG:2021:181021B30Wpat22.19.0
- BPatG, Beschl. v. 17.12.2018 – 26 W (pat) 505/17ECLI:DE:BPatG:2018:171218B26Wpat505.17.0
- BPatG, Beschl. v. 24.10.2018 – 26 W (pat) 41/17ECLI:DE:BPatG:2018:241018B26Wpat41.17.0
- BPatG, Beschl. v. 22.03.2018 – 26 W (pat) 25/15ECLI:DE:BPatG:2018:220318B26Wpat25.15.0
- BPatG, Beschl. v. 23.07.2014 – 26 W (pat) 59/13
- BPatG, Beschl. v. 23.07.2014 – 26 W (pat) 38/14
- BPatG, Beschl. v. 27.11.2013 – 29 W (pat) 165/10
- BGH, Beschl. v. 06.02.2013 – I ZR 118/12
- BGH, Beschl. v. 09.09.2010 – I ZB 81/09
Yoghurt-Gums 1. Ein Teilverzicht auf die Marke kann auch im Löschungsverfahren nicht bedingt erklärt werden . 2. Sieht der Markeninhaber in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht von der Erklärung eines Teilverzichts auf die Marke durch eine Beschränkung des Warenverzeichnisses ab, weil das Gericht die Erklärung eines Teilverzichts auch noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung als grundsätzlich unbedenklich bezeichnet, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn der rechtliche Hinweis des Gerichts nicht hinreichend klar erkennen lässt, dass es nach Schluss der mündlichen Verhandlung lediglich einen Teilverzicht berücksichtigen will, der sich auf eine bloße Streichung einzelner Begriffe des Waren- oder Dienstleistungsverzeichnisses beschränkt .
- BPatG, Beschl. v. 27.04.2010 – 33 W (pat) 26/10
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