§ 60 – Ermittlungen, Anhörungen, Niederschrift
MARKENG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 25.09.2025 – 30 W (pat) 503/23ECLI:DE:BPatG:2025:250925B30Wpat503.23.0
NOT YOUR BUSINESS 1. Ein eher unfreundlicher oder sogar „schroffer“ Ton eines Slogans steht nicht unbedingt dessen Wahrnehmung als beschreibende Angabe und/oder werbliche Anpreisung entsprechender Waren und Dienstleistungen entgegen; vielmehr kann auch provokante und/oder geschmacklose Werbung ausschließlich als solche verstanden werden. 2. Die Wortfolge NOT YOUR BUSINESS entbehrt im vorliegenden Dienstleistungszusammenhang jeglicher Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Denn sie weist in Bezug auf sämtliche beanspruchten Dienstleistungen einen produktspezifischen (Werbe-)Aussagegehalt auf und wird insoweit ausschließlich als werbemäßiger Hinweis, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden. 3. Der Umstand, dass die Markenstelle keine Ausführungen zur fehlenden Sachdienlichkeit (§ 60 Abs. 2 Satz 2 MarkenG) einer vom Anmelder beantragten Anhörung gemacht hat, rechtfertigt nicht die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG, wenn dieser Mangel für die Einlegung der Beschwerde nicht kausal geworden ist.
- BPatG, Beschl. v. 22.09.2016 – 25 W (pat) 36/15
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