§ 62 – Akteneinsicht, Registereinsicht

MARKENG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

(1)Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2)Nach der Eintragung der Marke wird Einsicht in die Akten der eingetragenen Marke gewährt.
(3)Die Einsicht in die Akten nach Absatz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.
(4)Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 ist ausgeschlossen, soweit 1.ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,
2.das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 offensichtlich überwiegt oder
3.sie auf Akteninhalte bezogen ist, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.
(5)Die Einsicht in das Register steht jeder Person frei.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 62 MARKENG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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