§ 63 – Kosten der Verfahren

MARKENG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

(1)Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt in der Entscheidung bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen des Deutschen Patent- und Markenamts und der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die Erinnerung, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.
(2)Wenn eine Entscheidung nach Absatz 1 ergeht, setzt das Deutsche Patent- und Markenamt den Gegenstandswert fest; § 23 Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gelten entsprechend. Der Beschluss über den Gegenstandswert kann mit der Entscheidung nach Absatz 1 verbunden werden.
(3)Das Deutsche Patent- und Markenamt kann anordnen, dass die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die beschleunigte Prüfung, für das Widerspruchs-, Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren ganz oder teilweise zurückgezahlt wird, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(4)Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag durch das Deutsche Patent- und Markenamt festgesetzt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß. § 66 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Beschl. v. 29.01.2026 – 25 W (pat) 47/24ECLI:DE:BPatG:2026:270526B25Wpat47.24.0
  • BPatG, Beschl. v. 01.07.2025 – 26 W (pat) 70/20ECLI:DE:BPatG:2025:010725B26Wpat70.20.0

    Roter Punkt 1. Im Rahmen der Prüfung der Löschung der Eintragung einer Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG ist auf die zum Zeitpunkt der Anmeldung maßgebliche Fassung der in § 50 Abs. 1 MarkenG genannten Vorschriften abzustellen. Ihre Änderung in Gestalt der Schaffung neue roder der Erweiterung bestehender Löschungsgründe könnte ansonsten dazu führen, dass eine ursprünglich rechtmäßige Eintragung zu einem späteren Zeitpunkt als rechtswidrig angesehen werden müsste. 2. § 158 Abs. 7 MarkenG ist der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass neue Schutzvoraussetzungen oder -hindernisse nicht nachträglich auf vor dem 14. Januar 2019 angemeldete Marken Anwendung finden. 3. Ob eine Marke klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist, richtet sich nicht danach, ob ihre einzelnen Darstellungen übereinstimmen. Vielmehr ist im Anmeldeverfahren die konkret beanspruchte Marke und im Löschungsverfahren die angegriffene Marke im Register zu würdigen und hierbei zu fragen, ob die besagten Kriterien erfüllt sind. 4. Die Farben einer Bildmarke sind lediglich grob kategorisierend zu benennen; sie müssen nicht zusätzlich unter Zuhilfenahme eines Farbklassifikationssystems näher erläutert werden, um den Anforderungen an die Bestimmtheit zu genügen. Diese gegenüber Farbmarken geringeren Anforderungen sind darauf zurückzuführen, dass der Schutzgegenstand einer Bildmarke vornehmlich auf ihrer zweidimensionalen figürlichen Darstellung beruht.

  • BPatG, Beschl. v. 01.07.2025 – 26 W (pat) 73/20ECLI:DE:BPatG:2025:010725B26Wpat73.20.0

    Roter Punkt 1. Im Rahmen der Prüfung der Löschung der Eintragung einer unter Geltung des Warenzeichengesetzes angemeldeten Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Markengesetzes am 1. Januar 1995 gültige Fassung der in § 50 Abs. 1 MarkenG genannten Vorschriften maßgeblich. 2. Durch die gemäß § 152 MarkenG vorgesehene Berücksichtigung von erst nach der Anmeldung der angegriffenen Marke geschaffenen Löschungsgründen ist nicht ausgeschlossen, dass ihre ursprünglich rechtmäßige Eintragung zu einem späteren Zeitpunktals rechtswidrig anzusehen ist. Ansonsten hätte die in § 152 MarkenG vorgesehene Rückwirkung dahingehend eingeschränkt werden müssen, dass in §156 Satz 2 MarkenG nicht auf die Eintragung, sondern auf die Anmeldung vor dem 1.Januar 1995 abgestellt wird. 3. Ob ein Markenschutz beanspruchendes Zeichen klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist, richtet sich nicht danach, ob seine einzelnen Darstellungen übereinstimmen. Vielmehr ist im Anmeldeverfahren das konkret beanspruchte Zeichen und im Löschungsverfahren die konkret angegriffene Marke zu würdigen und hierbei zu fragen, ob die besagten Kriterien erfüllt sind. 4. Die Farben einer angemeldeten Bildmarke sind lediglich grob kategorisierend zu benennen; die Farbe muss nicht zusätzlich unter Zuhilfenahme eines Farbklassifikationssystems näher erläutert werden, um den Anforderungen an die Bestimmtheit zu genügen. Diese gegenüber Farbmarken geringeren Anforderungen sind darauf zurückzuführen, dass der Schutzgegenstand einer Bildmarke vornehmlich auf ihrer zweidimensionalen figürlichen Darstellung beruht.

  • BPatG, Beschl. v. 19.12.2024 – 25 W (pat) 23/21ECLI:DE:BPatG:2024:191224B25Wpat23.21.0
  • BPatG, Beschl. v. 21.10.2024 – 29 W (pat) 39/21ECLI:DE:BPatG:2024:211024B29Wpat39.21.0

    Engelsflügel Zum neuen Nichtigkeitsverfahren aufgrund eines nicht registrierten älteren Rechts (Urheberrecht). Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Rechtsbeschwerde zugelassen – jedoch nicht eingelegt

  • BPatG, Beschl. v. 04.07.2024 – 25 W (pat) 69/22ECLI:DE:BPatG:2024:040724B25Wpat69.22.0
  • BPatG, Beschl. v. 07.05.2024 – 25 W (pat) 544/22ECLI:DE:BPatG:2024:070524B25Wpat544.22.0
  • BPatG, Beschl. v. 04.05.2023 – 25 W (pat) 518/22ECLI:DE:BPatG:2023:040523B25Wpat518.22.0
  • BPatG, Beschl. v. 24.11.2021 – 25 W (pat) 36/20ECLI:DE:BPatG:2021:241121B25Wpat36.20.0
  • BPatG, Beschl. v. 19.04.2021 – 26 W (pat) 524/17ECLI:DE:BPatG:2021:190421B26Wpat524.17.0

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