§ 64 – Erinnerung
MARKENG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 23.10.2025 – 30 W (pat) 518/23ECLI:DE:BPatG:2025:231025B30Wpat518.23.0
Jura To Go 1. Die Bezeichnung „to go“ wird in der Werbesprache seit Langem als Hinweis auf die sofortige, unkomplizierte Mitnahmemöglichkeit eingesetzt. Soweit die Wendung dabei ursprünglich eine Verkaufsform in der Gastronomie bezeichnete (z.B. „Coffee to go“; „Pizza to go“), hat sie mittlerweile eine Bedeutungserweiterung erfahren und beschränkt sich nicht mehr nur auf Lebensmittel und Getränke, sondern bezieht sich werbeüblich auch allgemein auf Gegenstände oder Wissen, die für unterwegs mitgenommen oder in kurzer, schneller Form dargeboten werden. 2. Ausgehend von der werbeüblichen Verwendung der Wendung „to go“ im Bereich der Wissensvermittlung beschreibt Jura To Go die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dahingehend, dass diese „Jura zum Mitnehmen“, also die Vermittlung juristischer Themen in kompakter und mobiler, flexibel abrufbarer Form, zum Thema und Inhalt haben. Mangels Unterscheidungskraft iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist das Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen.
- BPatG, Beschl. v. 25.09.2025 – 30 W (pat) 544/23ECLI:DE:BPatG:2025:250925B30Wpat544.23.0
- BPatG, Beschl. v. 08.08.2025 – 26 W (pat) 524/22ECLI:DE:BPatG:2025:080825B26Wpat524.22.0
- BPatG, Beschl. v. 30.07.2025 – 26 W (pat) 545/22ECLI:DE:BPatG:2025:300725B26Wpat545.22.0
- BPatG, Beschl. v. 19.12.2024 – 25 W (pat) 23/21ECLI:DE:BPatG:2024:191224B25Wpat23.21.0
- BPatG, Beschl. v. 12.12.2024 – 26 W (pat) 39/23ECLI:DE:BPatG:2024:121224B26Wpat39.23.0
- BPatG, Beschl. v. 29.11.2024 – 26 W (pat) 558/22ECLI:DE:BPatG:2024:291124B26Wpat558.22.0
- BPatG, Beschl. v. 28.11.2024 – 30 W (pat) 504/22ECLI:DE:BPatG:2024:281124B30Wpat504.22.0
- BPatG, Beschl. v. 12.08.2024 – 11 W (pat) 12/24ECLI:DE:BPatG:2024:120824B11Wpat12.24.0
Vorrichtung zum Homogenisieren Einem Patentanmelder steht es frei, ob er gegen die Zurückweisung seiner Anmeldung mit einem Antrag auf Weiterbehandlung gemäß § 123a PatG oder mit der Beschwerde nach § 73 PatG vorgehen möchte. Auch eine Kumulation beider Rechtsbehelfe ist zulässig.
- BPatG, Beschl. v. 13.06.2023 – 26 W (pat) 5/21ECLI:DE:BPatG:2023:130623B26Wpat5.21.0
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