§ 70 – Entscheidung über die Beschwerde

MARKENG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

(1)Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.
(2)Der Beschluß, durch den eine Beschwerde als unzulässig verworfen wird, kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3)Das Bundespatentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.das Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,
2.das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet oder
3.neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.
(4)Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung nach Absatz 3 zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Beschl. v. 19.01.2026 – 26 W (pat) 34/17ECLI:DE:BPatG:2026:190126B26Wpat34.17.0

    Neuschwansteiner Für das Vorliegen einer freihaltebedürftigen geographischen Herkunftsangabe von Ortsbezeichnungen, welche nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 26 - Chiemsee; GRUR 2018, 1146 Rn. 37 – NEUSCHWANSTEIN), bedarf es keiner objektiven Beziehung zwischen dem bezeichneten Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen. Insbesondere ist hierfür nicht erforderlich, dass eine Herstellung der Waren in der betroffenen geografischen Region bereits stattfindet oder zukünftig vernünftigerweise erwartet werden kann. Ausreichend ist vielmehr eine ideelle Beziehung zwischen dem Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen, etwa, wenn vom Nimbus eines (bekannten) Ortes profitiert wird, der auf die Waren oder Dienstleistungen erstreckt werden soll. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Rechtsbeschwerde zugelassen und eingelegt: I ZB 10/26 -

  • BPatG, Beschl. v. 07.01.2026 – 28 W (pat) 60/22ECLI:DE:BPatG:2026:070126B28Wpat60.22.0
  • BPatG, Beschl. v. 01.07.2025 – 26 W (pat) 70/20ECLI:DE:BPatG:2025:010725B26Wpat70.20.0

    Roter Punkt 1. Im Rahmen der Prüfung der Löschung der Eintragung einer Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG ist auf die zum Zeitpunkt der Anmeldung maßgebliche Fassung der in § 50 Abs. 1 MarkenG genannten Vorschriften abzustellen. Ihre Änderung in Gestalt der Schaffung neue roder der Erweiterung bestehender Löschungsgründe könnte ansonsten dazu führen, dass eine ursprünglich rechtmäßige Eintragung zu einem späteren Zeitpunkt als rechtswidrig angesehen werden müsste. 2. § 158 Abs. 7 MarkenG ist der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass neue Schutzvoraussetzungen oder -hindernisse nicht nachträglich auf vor dem 14. Januar 2019 angemeldete Marken Anwendung finden. 3. Ob eine Marke klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist, richtet sich nicht danach, ob ihre einzelnen Darstellungen übereinstimmen. Vielmehr ist im Anmeldeverfahren die konkret beanspruchte Marke und im Löschungsverfahren die angegriffene Marke im Register zu würdigen und hierbei zu fragen, ob die besagten Kriterien erfüllt sind. 4. Die Farben einer Bildmarke sind lediglich grob kategorisierend zu benennen; sie müssen nicht zusätzlich unter Zuhilfenahme eines Farbklassifikationssystems näher erläutert werden, um den Anforderungen an die Bestimmtheit zu genügen. Diese gegenüber Farbmarken geringeren Anforderungen sind darauf zurückzuführen, dass der Schutzgegenstand einer Bildmarke vornehmlich auf ihrer zweidimensionalen figürlichen Darstellung beruht.

  • BPatG, Beschl. v. 15.01.2025 – 29 W (pat) 14/21ECLI:DE:BPatG:2025:150125B29Wpat14.21.0

    Testa Rossa 1. Es liegt keine bösgläubige Markenanmeldung vor, auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer neuen Fallgruppe der „funktionswidrigen Anmeldung“. 2. Zum Verhältnis der bösgläubigen Markenanmeldung und dem Sonderschutz bekannter Marken.

  • BPatG, Beschl. v. 04.12.2024 – 29 W (pat) 578/24ECLI:DE:BPatG:2024:041224B29Wpat578.24.0
  • BPatG, Beschl. v. 29.11.2024 – 26 W (pat) 558/22ECLI:DE:BPatG:2024:291124B26Wpat558.22.0
  • BPatG, Beschl. v. 30.10.2024 – 28 W (pat) 11/24ECLI:DE:BPatG:2024:301024B28Wpat11.24.0
  • BPatG, Beschl. v. 29.02.2024 – 30 W (pat) 509/22ECLI:DE:BPatG:2024:290224B30Wpat509.22.0
  • BPatG, Beschl. v. 26.02.2024 – 26 W (pat) 546/19ECLI:DE:BPatG:2024:260224B26Wpat546.19.0
  • BPatG, Beschl. v. 30.11.2023 – 30 W (pat) 83/21ECLI:DE:BPatG:2023:301123B30Wpat83.21.0

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