§ 73 – Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
MARKENG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 26.06.2019 – 27 W (pat) 59/17ECLI:DE:BPatG:2019:260619B27Wpat59.17.0
- BGH, Beschl. v. 18.10.2017 – I ZB 106/16ECLI:DE:BGH:2017:181017BIZB106.16.0
- BGH, Beschl. v. 18.10.2017 – I ZB 4/17ECLI:DE:BGH:2017:181017BIZB4.17.0
- BPatG, Beschl. v. 23.05.2017 – 25 W (pat) 94/14
- BPatG, Beschl. v. 22.02.2017 – 26 W (pat) 55/14
- BPatG, Beschl. v. 06.10.2016 – 24 W (pat) 512/15
- BGH, Beschl. v. 28.09.2011 – I ZB 72/10
- BPatG, Beschl. v. 07.06.2011 – 33 W (pat) 101/09
- BGH, Beschl. v. 01.06.2011 – I ZB 52/09
Maalox/Melox-GRY 1. Gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen sowohl Fachkreise (Ärzte und Apotheker) als auch das allgemeine Publikum (Endverbraucher), kann der Gesamteindruck, den die verschiedenen Verkehrskreise von den Marken haben, unterschiedlich ausfallen. Kann aufgrund der gespaltenen Verkehrsauffassung nur bei einem der verschiedenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bejaht werden, reicht dies für die Verwirklichung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich aus . 2. Das Publikum hat regelmäßig keine Veranlassung, von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Unternehmen auszugehen, die Inhaber der kollidierenden Marken sind, wenn die Ähnlichkeit der Waren durchschnittlich ist, die ältere Marke über normale Kennzeichnungskraft verfügt und deutliche Unterschiede zwischen den Marken bestehen .
- BPatG, Beschl. v. 01.07.2010 – 26 W (pat) 25/06
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