§ 76 – Gang der Verhandlung
MARKENG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 22.02.2017 – 26 W (pat) 55/14
- BPatG, Beschl. v. 15.01.2013 – 33 W (pat) 134/08
- BGH, Beschl. v. 19.10.2011 – I ZB 90/10
- BGH, Beschl. v. 22.06.2011 – I ZB 9/10
Stahlschluessel Ist die mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht geschlossen (§ 76 Abs. 6 Satz 1 MarkenG), ist der Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn das Bundespatentgericht nach Schluss der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung an Verkündungs Statt (§ 79 Abs. 1 Satz 3 MarkenG) zustellt, ohne zu klären, ob noch weiterer Vortrag beabsichtigt ist .
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