§ 78 – Beweiswürdigung, rechtliches Gehör
MARKENG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 02.05.2024 – I ZB 59/23ECLI:DE:BGH:2024:020524BIZB59.23.0
- BPatG, Beschl. v. 20.02.2024 – 28 W (pat) 55/18ECLI:DE:BPatG:2019:260919B28Wpat55.18.0
- BPatG, Beschl. v. 24.10.2019 – 27 W (pat) 15/18ECLI:DE:BPatG:2019:241019B27Wpat15.18.0
- BGH, Beschl. v. 06.07.2017 – I ZB 59/16ECLI:DE:BGH:2017:060717BIZB59.16.0
PLOMBIR Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs muss das Bundespatentgericht eine Schriftsatzfrist gewähren oder die mündliche Verhandlung auch ohne Antrag auf Schriftsatznachlass vertagen, wenn eine Partei zu einem in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis des Gerichts nicht abschließend Stellung nehmen kann.
- BGH, Beschl. v. 11.04.2013 – I ZB 93/11
- BGH, Beschl. v. 11.04.2013 – I ZB 91/11
MetroLinien 1. Hat der Beschwerdeführer darum gebeten, noch zusätzlich Gelegenheit zur Begründung der eingelegten Beschwerde zu erhalten und will das Bundespatentgericht dieser Bitte nach den Umständen auch entsprechen, darf der Beschwerdegegner grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm die zu erwartende Beschwerdebegründung zur Kenntnis gegeben wird und ihm seinerseits eine angemessene Frist zur Erwiderung zur Verfügung steht (Fortführung von BGH, 22. April 2008, X ZB 13/07, GRUR-RR 2008, 457, 458 - Tramadol). 2. Gespräche zwischen einem Beteiligten und einem Mitglied des Gerichts, die nicht in Anwesenheit der Gegenseite stattfinden, bergen jedenfalls dann die Gefahr einer Verletzung des Anspruchs der anderen Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf ein faires Verfahren und auf Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit, wenn die anderen Beteiligten von dem Gesprächsinhalt nicht unterrichtet werden (im Anschluss an BGH, 22. Juni 2011, I ZB 9/10, GRUR 2012, 89 Rn. 17 - Stahlschluessel)
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