§ 38 – Antrag auf teilweise Verlängerung

MARKENV_2004 · Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

(1)Soll die Verlängerung der Schutzdauer einer eingetragenen Marke nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen bewirkt werden, für die die Marke eingetragen ist, so kann der Inhaber der Marke einen entsprechenden Antrag stellen.
(2)In dem Antrag sind anzugeben: 1.die Registernummer der Marke, deren Schutzdauer verlängert werden soll,
2.der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,
3.falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
4.die Waren und Dienstleistungen, für die die Schutzdauer verlängert werden soll.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 38 MARKENV_2004 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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