§ 39 – Verzicht

MARKENV_2004 · Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

(1)Der Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung einer Marke nach § 48 Abs. 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.
(2)In dem Antrag sind anzugeben: 1.die Registernummer der Marke, die ganz oder teilweise gelöscht werden soll,
2.der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,
3.falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
4.falls eine Teillöschung beantragt wird, entweder die Waren und Dienstleistungen, die gelöscht werden sollen, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke nicht gelöscht werden soll.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 39 MARKENV_2004 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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