§ 11 – Mitteilungen, nachträgliche Vermessung

MARKSCHBERGV · Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass 1.die Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 a)rechtzeitig die Mitteilungen und Unterlagen erhalten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und
b)auch vor Aufnahme der bergbaulichen Tätigkeit insbesondere einbezogen werden bei der Erstellung der Unterlagen für aa)die Zulassung von Betriebsplänen,
bb)die Risswerkführung oder
cc)Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, die für die Sicherheit bedeutsam sind,
2.die Lage von Grubenbauen oder anderen Gegenständen, die vor der Vermessung unzugänglich geworden sind, schriftlich oder zeichnerisch so beschrieben wird, dass nach diesen Angaben eine möglichst genaue Darstellung im Risswerk erfolgen kann,
3.Grubenbaue oder andere Gegenstände nach Nummer 2 unverzüglich vermessen und dargestellt werden, sobald dies wieder möglich wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 MARKSCHBERGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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