§ 14 – Anzeigen, Aufzeichnungen

MARKSCHBERGV · Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche

Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 sind verpflichtet, 1.der zuständigen Behörde a)die Übernahme und die Niederlegung von Arbeiten nach § 1 Nummer 1,
b)die jeweilige Anschrift ihrer Arbeitsräume
unverzüglich anzuzeigen,
2.ein Verzeichnis der a)Risswerke, die sie zu bearbeiten oder aufzubewahren haben, einschließlich der für die Anfertigung und Nachtragung verwendeten Unterlagen,
b)Instrumente und Geräte einschließlich eines Nachweises über das Ergebnis der Überprüfungen
zu führen,
3.Aufzeichnungen über Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeiten nach § 1 Nummer 1, denen die Mitteilungen und Unterlagen nach § 11 Nummer 1 beizufügen sind, sowie über die Erledigung der Arbeiten anzufertigen und mindestens 5 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren,
4.bis zum 1. Februar eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde einen Bericht einzureichen über a)Messungen von besonderer Bedeutung und ihre Ergebnisse,
b)Bestand des Risswerks sowie Stand und Besonderheiten bei seiner Anfertigung und Nachtragung,
c)Neuerungen und Besonderheiten hinsichtlich der Instrumente und Geräte,
d)Anzahl der Mitarbeiter mit Angabe der fachlichen Ausbildung und der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 MARKSCHBERGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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