(Fundstelle: BGBl.
I 2020, 1708 - 1710)
Messgenauigkeiten1Vermessungen über Tage
1.1AnschlussmessungenAnschlussmessungen an das amtliche Netz sind so durchzuführen, dass bei allen Punkten eine Lagegenauigkeit von ± 50 mm und eine Höhengenauigkeit von ± 30 mm eingehalten wird.
1.2Messungen im FestpunktnetzBei Lage- und Höhenmessungen ist eine Genauigkeit von mindestens ± 300 mm einzuhalten.
1.3HöhenfestpunktrissMessungen für den Höhenfestpunktriss sind mit der Genauigkeit auszuführen, die für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen in der Klasse II anzuwenden ist (siehe Nummern 3.4 und 3.5).
1.4Bestimmung des Einwirkungswinkels, Grenzwinkels oder Einwirkungsbereichs nach der Einwirkungsbereichs-BergverordnungMessungen für die Festlegung eines Grenzwinkels gemäß § 2 Absatz 4 oder eines Einwirkungsbereichs oder eines Einwirkungswinkels nach § 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung sind mit der Genauigkeit auszuführen, die für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen in der Klasse II anzuwenden ist (siehe Nummer 3).
2Vermessungen unter Tage
2.1PunktlageübertragungNach Abseigerung ist für den Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes eine innere Punktlagegenauigkeit von ± 100 mm einzuhalten.
2.2RichtungsübertragungenRichtungsübertragungen sind so genau durchzuführen, dass die Differenz zwischen zwei unabhängigen Richtungsbestimmungen den Betrag von 10 mgon nicht überschreitet.
2.3Winkel- und Längenmessungen
2.3.1Hauptzugnetz
2.3.1.1Im Hauptzugnetz darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels den Betrag von 3 mgon nicht überschreiten.
2.3.1.2Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten:d = 20 mm + s * 20 mm/km
Hierbei ist s die Messstrecke in km.
2.3.1.3Wenn ein Hauptzug eine Gesamtlänge von 4 km, gemessen vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes, überschreitet, sind am Anfangspunkt und nach den in der folgenden Tabelle festgelegten Entfernungen weitere Richtungsbestimmungen durchzuführen: Gesamtlänge des Hauptzuges bis Richtungsbestimmungen zwischen
km 1 km und 2 km 2 km und 3 km 3 km und 4 km 5 km und 6 km 7 km und 8 km
5 x
6 x
7 x x
8 x x x
9 x x x
10 x x x x
2.3.1.4Bei der Fortführung des Hauptzugnetzes darf die Differenz der Kontrollwinkel und der Kontrolllängen zu der früheren Messung die Beträge nach den Nummern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 nicht überschreiten.
2.3.2Nebenzüge
2.3.2.1In Nebenzügen darf die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Messung eines Brechungswinkels den Betrag von 20 mgon nicht überschreiten.
2.3.2.2Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten:d = 40 mm + s * 40 mm/km
Hierbei ist s die Messstrecke in km.
2.3.2.3Bei der Fortführung eines Nebenzuges darf die Differenz der Kontrollwinkel zu der früheren Messung die folgenden Beträge nicht überschreiten: voraussichtliche Gesamtlänge Betrag
bis 330 m 40 mgon
bis 600 m 30 mgon
bis 1 000 m 20 mgon
Die Gesamtlänge ist vom Anschlusspunkt an das Hauptzugnetz zu bestimmen.
2.3.2.4Die Differenz der Kontrolllängen zu der früheren Messung darf den Betrag nach Nummer 2.3.2.2 nicht überschreiten.
2.4TeufenmessungenBei Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen den folgenden Betrag nicht überschreiten:d = 5 mm + L * 125 mm/km
Hierbei ist L die Messstrecke in km.
2.5HöhenmessungenBei Höhenmessungen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen für die nachstehend aufgeführten Zwecke die folgenden Beträge nicht überschreiten: Messzweck Betrag
Höhenfestpunktnetz d = 75 · √R [mm]
Höhenmessungen allgemeiner Art d = 300 · √R [mm]
Hierbei ist R der einfache Messweg in km.
2.6Vermessungen in untertägigen Gewinnungsbetrieben geringer AusdehnungDie Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte nach den Nummern 2.1 bis 2.5 betragen, wenn die Entfernung der Grubenbaue vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes nicht mehr als 1 km beträgt.
2.7PunktgenauigkeitenEs ist sicherzustellen, dass eine äußere Genauigkeit in der Lage und Höhe von ± 500 mm eingehalten wird.
3Genauigkeiten für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen
3.1Nivellitische HöhenmessungenDie Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten: Klasse Betrag
I d = 2 · √R [mm]
II d = 3 · √R [mm]
III d = 10 · √R [mm]
Hierbei ist R der einfache Messweg in km.
3.2LängenmessungenDie Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten: Klasse Betrag
I d = 1 mm + s * 10 mm/km
II d = 3 mm + s * 20 mm/km
III d = 5 mm + s * 40 mm/km
Hierbei ist s die Messstrecke in km.
3.3WinkelmessungenDie Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten: Klasse Betrag
I 1 mgon
II 3 mgon
III 10 mgon
3.4PunktbestimmungenBei der unmittelbaren Bestimmung der Punktlage oder Punkthöhe ist die folgende innere Genauigkeit einzuhalten: Klasse Lage oder Höhe Betrag
I 5 mm
II 10 mm
III 40 mm
3.5Bestimmungen von Lage- und HöhenänderungenBei der unmittelbaren Bestimmung von Änderungen der Lage oder Höhe ist die folgende innere Genauigkeit einzuhalten: Klasse Lage oder Höhe Betrag
I 3 mm
II 5 mm
III 20 mm
3.6Zuordnung der Messungen zu KlassenFür die Zuordnung der Messungen zu den Klassen I bis III ist die Genauigkeit maßgebend, mit der Veränderungen der Lage und Höhe, die durch Einwirkungen auf die Oberfläche entstehen und Auswirkungen auf bauliche Anlagen haben, in Abhängigkeit von deren Empfindlichkeit zu erfassen sind.Im Einzelnen ist Folgendes anzuwenden: Messungen insbesondere für Klasse
räumlich eng begrenzte und besonders empfindliche bauliche Anlagen I
empfindliche bauliche Anlagen II
räumlich ausgedehnte und weniger empfindliche bauliche Anlagen III
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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