(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1711 - 1712)
Dokumentationspflicht1Form und Inhalt der Dokumentation
1.1Messungs- und Berechnungsdokumentationen sind so zu gestalten, dass sie in allen Teilen von fachkundigen Personen nachvollzogen werden können.
1.2Messungs- und Berechnungsdokumentationen dürfen in elektronischer Form angefertigt und gespeichert werden.
1.3Bei den nach Nummer 1.2 angefertigten und gespeicherten Dokumentationen ist die Möglichkeit des unverzüglichen Ausdruckens bis zum Ende der Bergaufsicht zu gewährleisten.
1.4Die zuständige Behörde kann im Einzelfall festlegen, dass Messungs- und Berechnungsdokumentationen in dauerhafter analoger Form anzufertigen sind.
1.5Für die dauerhafte analoge Form von Messungs- und Berechnungsdokumentationen sind Vordrucke zu verwenden oder entsprechende Ausdrucke aus den in elektronischer Form vorhandenen Dokumentationen anzufertigen.
1.6Die nach Nummer 1.5 angefertigten Vordrucke und Ausdrucke sind mit laufenden Seitenzahlen oder Messungsnummern zu versehen und in Büchern oder Heftern nach Vermessungsarten oder Vermessungsbereichen zusammenzufassen.
1.7Jedem der nach Nummer 1.6 angefertigten Buch oder Hefter sind folgende Angaben voranzustellen:
1.7.1der Name des Betriebes,
1.7.2die Vermessungsart oder der Vermessungsbereich,
1.7.3die laufende Nummer des Buches oder Hefters,
1.7.4der Vermessungs- oder Berechnungszeitraum,
1.7.5die Anzahl der Seiten oder die Messungsnummern des abgeschlossenen Buches oder Hefters.
2Inhalt
2.1MessungsdokumentationenDie Messungsdokumentationen müssen folgende Angaben enthalten:
2.1.1den Namen des Betriebes,
2.1.2den Ort, Zweck und Tag der Messung,
2.1.3die Namen der Ausführenden,
2.1.4die Instrumente und Geräte mit Angabe des Herstellers und der Fabrikationsnummer,
2.1.5die zu berücksichtigenden gerätebezogenen Konstanten und Korrekturwerte,
2.1.6die gemessenen Werte und die erforderlichen Erläuterungen nach Nummer 3,
2.1.7die Angaben über den Anschluss und den Abschluss der Messung,
2.1.8die Angaben über Umstände, die das Messungsergebnis beeinflussen können, wie Witterung, Temperatur, Wetterzug, Traufwasser,
2.1.9die Hinweise auf die Berechnungsdokumentation und die Übernahme in rissliche Darstellungen,
2.1.10bei selbstrechnenden Vermessungsinstrumenten sind zusätzlich zu dokumentieren:
2.1.10.1die Programmbezeichnung,
2.1.10.2die Einstellwerte,
2.1.10.3die Eingabewerte,
2.1.10.4die Angaben nach den Nummern 2.2.5 bis 2.2.8.
2.2BerechnungsdokumentationenDie Berechnungsdokumentationen müssen folgende Angaben enthalten:
2.2.1den Namen des Betriebes,
2.2.2den Ort, Zweck und Tag der Messung,
2.2.3die Namen der Berechnenden und der Kontrollierenden, bei Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen auch die Software- und Versionsbezeichnungen, die Namen der Datenerfasser,
2.2.4die Eingabewerte aus der Messungsdokumentation,
2.2.5die Anschluss- und Abschlusswerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen,
2.2.6die berechneten Werte,
2.2.7die Angaben über Messungsdifferenzen, ihre Verteilung oder Ausgleichung sowie über die Genauigkeit, wenn der Zweck der Messung es erfordert,
2.2.8Hinweise auf die Messungsdokumentation nach Nummer 2.2.4,
2.2.9die Hinweise auf die Übernahme der Berechnungen in rissliche Darstellungen.
3Gemessene WerteGemessene Werte sind die Werte, die von Messgeräten, Messinstrumenten oder Messeinrichtungen unmittelbar abgelesen werden oder von ihnen angezeigt bzw. gespeichert werden.Bei Messverfahren, bei denen die gesuchten Größen nicht direkt bestimmt werden, sind als gemessene Werte im Sinne dieser Verordnung diejenigen Werte anzusehen, die erst durch spezifische Verfahrensschritte aus den tatsächlich gemessenen Werten bestimmt werden. Die tatsächlich gemessenen Werte werden als Rohdaten, die aus den spezifischen Verfahrensschritten abgeleiteten Werte als Reindaten bezeichnet.In den Erläuterungen zu den gemessenen Werten ist anzugeben, ob die Werte tatsächlich gemessen wurden oder ob es sich um Reindaten handelt. Die Erzeugung der Reindaten ist zu erläutern. Derartige Erläuterungen können auch Verweise auf entsprechende technische Dokumentationen sein.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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