Anlage 4 – (zu § 10)

MARKSCHBERGV · Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1722 - 1723)
Teil 1Regelmäßige Nachtragungs- und Einreichungsfristen Fristen in Monaten
1 Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
1.1 Untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
Steinkohle  3
Höhenfestpunktriss 24
Halden 12
Braunkohle  6
Höhenfestpunktriss 24
Halden 12
Erze, Salze  6
Höhenfestpunktriss 48
Halden 12
Sole, sonstige Bodenschätze 12
1.2 Übertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
1.2.1 Übertägige Aufsuchungsbetriebe
Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei Änderungen innerhalb von  6
1.2.2 Übertägige Gewinnungsbetriebe
Steinkohle 12
Braunkohle 12
Höhenfestpunktriss 24
Basaltlava, Feldspat, Quarz und Quarzit, mit Ausnahme quarzitischer Sande 48
Sonstige Bodenschätze 24
1.3 Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage
Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebsanlagen oder Bohrungen innerhalb von  6
nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung oder Höhenmessung unverzüglich
Kohlenwasserstoffe 24
Erdwärme 48
Solegewinnungskavernen 24
Sonstige Aussolungen 24
2 Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen
2.1 Untergrundspeicherung
2.1.1 Kavernenspeicher
Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebsanlagen oder Bohrungen innerhalb von  6
nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung oder Höhenmessung unverzüglich
2.1.2 Porenspeicher 12
2.1.3 Speicherbergwerke  6
Halden 12
2.2 Versuchsgruben 24
2.3 Gewinnung in alten Halden 24
Teil 2Unverzüglich in das Risswerk einzutragende Angaben:1die Grenzen der Bergbau- oder sonstigen Berechtigung sowie andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen einschließlich Sicherheitslinien,
2betriebliche Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie Quellenschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Einflugschneisen,
3bei Betrieben in Küstengewässern oder im Bereich des Festlandsockels über die Angaben nach den Nummern 1 und 2 hinaus Schifffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie Rohrleitungen und Kabel,
4Standwasserbereiche, Wasserdämme, Abschlussdämme,
5Brandherde, Brandfelder, Branddämme,
6Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, wasser-, laugen- oder gasführende Schichten oder Klüfte,
7Gebirgsschlagstellen,
8geotechnische Ereignisse wie beispielsweise Böschungsrutschungen, Grundbrüche oder Last- und Druckbrüche, sofern diese die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit im Betrieb oder andere Schutzgüter von besonderer Bedeutung gefährden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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