Verordnung zum Umgang mit Hinweisgebern und zur Bearbeitung ihrer Hinweise durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
MARVERSTMELDV · 10 Normen
- § 1Spezielle Beschäftigte für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen
- § 2Spezielle Kommunikationskanäle
- § 3Allgemeine Informationen zu Verstoßmeldungen
- § 4Information von meldenden Personen
- § 5Dokumentation von Verstoßmeldungen
- § 6Vertraulichkeit und Datensicherheit
- § 7Weitergabe von Daten
- § 8Zusammenarbeit mit anderen Behörden
- § 9Inkrafttreten
Verordnung zum Umgang mit Hinweisgebern und zur Bearbeitung ihrer Hinweise durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.