§ 1 – Spezielle Beschäftigte für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen

MARVERSTMELDV · Verordnung zum Umgang mit Hinweisgebern und zur Bearbeitung ihrer Hinweise durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(1)Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) setzt Beschäftigte eigens für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen (spezielle Beschäftigte) ein. Verstoßmeldungen im Sinne dieser Verordnung sind Meldungen nach § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, bei denen es die Aufgabe der Bundesanstalt ist, deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen und Personen sicherzustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden.
(2)Die speziellen Beschäftigten haben die Aufgabe, 1.Informationen über die Verfahren zu Verstoßmeldungen an daran interessierte Personen zu übermitteln,
2.Verstoßmeldungen entgegenzunehmen und
3.die weitere Kommunikation mit der meldenden Person hinsichtlich der Verstoßmeldung (Folgekommunikation) zu führen, sofern die meldende Person ihre Identität preisgegeben hat oder eine ihre Anonymität wahrende Kontaktmöglichkeit besteht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 MARVERSTMELDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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