§ 19 – Mautbuchungsnachweise

MAUTSYSG_2014 · Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme

(1)Berechnen die zugelassenen Anbieter die für die Fahrzeuge ihrer Nutzer geschuldete Maut, können Bund und Länder von einem zugelassenen Anbieter die Zahlung der geschuldeten Maut für alle von ihm verwalteten Nutzerkonten verlangen 1.auf der Grundlage einer nachgewiesenen Übermittlung eines Mautbuchungsnachweises und
2.bei einer nachgewiesenen Nichtübermittlung eines Mautbuchungsnachweises auf der Grundlage einer Nutzung des mautpflichtigen Streckennetzes.
Berechnet die zuständige Behörde des Bundes oder Landes die für die Fahrzeuge der Nutzer eines Anbieters geschuldete Maut, können Bund und Länder von einem zugelassenen Anbieter die Zahlung der geschuldeten Maut für alle von ihm verwalteten Nutzerkonten verlangen 1.auf der Grundlage einer nachgewiesenen Übermittlung der Positionsdaten und der für die Höhe der Maut maßgeblichen Merkmale der Fahrzeugklassifizierung zu einer Nutzung des mautpflichtigen Streckennetzes und
2.bei einer nachgewiesenen Nichtübermittlung der Positionsdaten und der für die Höhe der Maut maßgeblichen Merkmale der Fahrzeugklassifizierung auf der Grundlage einer Nutzung des mautpflichtigen Streckennetzes.
(2)Bei mikrowellengestützten Mautsystemen im Sinne des § 2 Nummer 3 müssen die jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden den zugelassenen Anbietern die Buchungsnachweise für die Maut übermitteln, die für die jeweiligen Nutzer der Anbieter angefallen sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 MAUTSYSG_2014 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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