§ 20 – Buchführung

MAUTSYSG_2014 · Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme

Betreiber und Anbieter müssen zur Vermeidung von Quersubventionen ihre Buchführung so gestalten, dass eine eindeutige Unterscheidung der Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Betreiber oder Anbieter von den Aufwendungen und Erträgen im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten möglich ist. Sie haben dazu in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn die Tätigkeit als Betreiber oder Anbieter und die anderen Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden. Die Informationen über die Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Betreiber oder Anbieter müssen der Vermittlungsstelle nach § 28 Absatz 1 oder dem zuständigen Gericht auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Handels- und steuerrechtliche Pflichten zur Rechnungslegung bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 MAUTSYSG_2014 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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