§ 8 – Erhebung von Gebühren und Auslagen

MAUTSYSG_2014 · Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme

Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 sowie die regelmäßige Überprüfung des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 werden vom Antragsteller Gebühren und Auslagen erhoben. Die §§ 4 bis 6, 9 Absatz 1 und die §§ 10 bis 21 des Bundesgebührengesetzes sind anzuwenden. Die Gebührentatbestände und die Gebührensätze werden durch Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bestimmt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 MAUTSYSG_2014 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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