§ 16 – Beendigung des Verfahrens

MAUTVVFV · Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz

Das Verfahren ist beendet, wenn 1.der Spruchkörper zu dem Sachverhalt Stellung genommen hat,
2.sich die Parteien geeinigt haben,
3.der Antragsteller seinen Antrag auf Vermittlung zurückgenommen hat oder
4.der Antragsgegner seine Zustimmung zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens zurückgenommen hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 MAUTVVFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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