§ 19 – Kosten

MAUTVVFV · Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz

(1)Die Parteien tragen die ihnen entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eine anwaltliche Vertretung und Sachverständige sowie für den von ihnen benannten Beisitzer. Beauftragen die Parteien einvernehmlich einen Sachverständigen, tragen sie die daraus entstehenden Kosten zu gleichen Teilen.
(2)Die übrigen Kosten der Vermittlungsstelle trägt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 MAUTVVFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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