§ 43 – Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen Prüfung

MBPOLVDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1)Die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung ist nicht öffentlich.
(2)Bei der mündlichen Prüfung dürfen anwesend sein: 1.die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie,
2.die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstätte,
3.die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter,
4.Angehörige des Prüfungsamts,
5.eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und
6.eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundespolizeipräsidiums.
Anderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Diese anderen Personen dürfen während der mündlichen Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.
(3)Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 43 MBPOLVDVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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