§ 48 – Wiederholung der Zwischenprüfung

MDBNDVERFSCHVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1)Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 20 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.
(2)Die Wiederholung findet frühestens zwei Monate und spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grundlehrgangs statt.
(3)Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.
(4)Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Zwischenprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 48 MDBNDVERFSCHVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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