§ 5 – Dienstaufsicht

MDBNDVERFSCHVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1)Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.
(2)Daneben unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter 1.während der berufspraktischen Ausbildung, die bei einer anderen Ausbildungsbehörde als der Dienstbehörde absolviert wird, der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde und
2.während der fachtheoretischen Ausbildung der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 MDBNDVERFSCHVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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