§ 59 – Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung

MDBNDVERFSCHVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1)Jedes Prüfungsfach der mündlichen Abschlussprüfung wird einzeln bewertet.
(2)Die oder der Fachprüfende schlägt die Bewertung vor.
(3)Aus den Bewertungen der einzelnen Prüfungsfächer wird die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung berechnet. Die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewertungen der in den einzelnen Prüfungsfächern erbrachten Leistungen.
(4)Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 59 MDBNDVERFSCHVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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