§ 63 – Wiederholung der Laufbahnprüfung

MDBNDVERFSCHVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1)Wird die Laufbahnprüfung wiederholt (§ 20 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.
(2)Das Prüfungsamt bestimmt, 1.welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind und
2.welche Leistungstests zu absolvieren sind.
(3)Bei der Wiederholung von Teilen der Ausbildung sind auch die entsprechenden Leistungstests zu wiederholen.
(4)Die Frist für die Wiederholung der Laufbahnprüfung soll mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr betragen. Die Wiederholungsfrist wird vom Prüfungsamt festgelegt. Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist.
(5)Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Leistungstests und der Laufbahnprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 63 MDBNDVERFSCHVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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