§ 10 – Eigentumsübergang

MEANLG · Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen

(1)Das Eigentum an der Anlage geht mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Grundstückseigentümer über, es sei denn, daß vorher eine Dienstbarkeit für die Anlage eingetragen oder der Anspruch auf Bestellung einer solchen Dienstbarkeit in einer die Verjährung unterbrechenden Weise geltend gemacht worden ist. Die Anlage wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Mit dem Übergang des Eigentums erlöschen die daraus begründeten Rechte. Satz 3 ist auf das Wegnahmerecht nicht anzuwenden.
(2)Eine Vergütung in Geld kann für den Eigentumsverlust nicht verlangt werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Eigentümer des Grundstücks die Anlage für eigene Zwecke nutzt. Im Falle des Satzes 2 hat der Grundstückseigentümer dem Eigentümer der Anlage deren Wert im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs zu ersetzen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 09.04.2018 – 9 B 28/17ECLI:DE:BVerwG:2018:090418B9B28.17.0

    1. Der gesetzliche Eigentumsübergang nach § 10 MeAnlG wird durch die Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens nicht ausgeschlossen oder aufgeschoben. 2. Ankaufsansprüche nach § 15 MeAnlG können nicht geltend gemacht werden, soweit ein Bodenordnungsverfahren angeordnet ist.

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