§ 13 – Entschädigung für den Rechtsverlust
MEANLG · Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 18.07.2014 – V ZR 291/13
1. Der Grundstückseigentümer kann den Entschädigungsanspruch nach § 13 MeAnlG nicht dadurch abwenden, dass er von dem früheren Eigentümer der Anlage deren Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt und diesen in entsprechender Anwendung der Regelung in § 1001 Satz 2 BGB auf ein Recht zur Wegnahme verweist. 2. Der Entschädigungsanspruch des ehemaligen Anlageeigentümers für den Rechtsverlust nach § 13 MeAnlG entfällt oder vermindert sich nicht, wenn sich auf dem Grundstück schon eine von dem Grundstückseigentümer angelegte Drainage (Altanlage) befand, die bei der Neuerrichtung der Entwässerungsanlagen im Zuge der Herstellung einer Komplexmelioration zerstört und durch die am 1. Januar 1995 noch vorhandene Anlage ersetzt wurde.
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