§ 1 – Begriffsbestimmungen

MEDAILLENV · Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Münzstücken zum Schutz deutscher Euro-Gedenkmünzen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind: 1."Euro-Zeichen" das in der Anlage abgebildete und beschriebene Zeichen für den Euro,
2."Medaillen" und "Münzstücke" Metallgegenstände, die das Aussehen oder die technischen Eigenschaften einer deutschen Euro-Gedenkmünze im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Münzgesetzes haben, keine Münzrohlinge sind und nicht aufgrund des Münzgesetzes, der währungsrechtlichen Vorschriften anderer Staaten oder der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften ausgeprägt und in den Verkehr gebracht werden,
3."Silber" eine silberhaltige Legierung mit mehr als 90 Prozent Silber,
4."Platin" eine platinhaltige Legierung mit mehr als 20 Prozent Platin,
5."Referenzspanne" ein Durchmesser von 26 Millimeter bis 35 Millimeter,
6."Münzzeichen" der Kennbuchstabe für die Prägestätte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 MEDAILLENV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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